Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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Im Rundschreiben vom 3. Januar 1883 legte Lord Granville 8 Punkte 
fest, welche die Grundlage des späteren Vertrags zu bilden berufen waren. 
und die Botschafterkonferenz zu London 1885 beschloß die Einsetzung 
einer Kommission, welche in Paris auf der Grundlage des englischen Rund- 
schreibens einen Vertragentwurf ausarbeiten sollte. In einer besonderen 
Erklärung wünschte die Türkei auch die Aufnahme einer Bestimmung, 
welche ihre Bewegungsfreiheit in Aegypten gegen äußere und innere Feinde 
sicherstellen sollte. 
Der Pariser Kommission, welche am 30. März 1885 zusammentrat. lag 
neben dem englischen auch noch ein französischer Entwurf vor, welch 
letzterer die Garantie auf den Süßwasserkanal ausdehnte, eine internationale 
Kontrollkommission vorsah, den Mächten das Recht verlieh, zwar nicht im 
Kanal aber doch in Eingangshäfen je zwei Kriegsschiffe zu halten und 
schließlich feindselige Handlungen in Kanal auch für den Fall verbot, 
daß die Türkei Kriegspartei sein sollte. Das Ergebnis der eingehen- 
den Beratungen war ein dritter Vertragsentwurf, den aber England 
ablehnte. Ueber eine ganze Anzahl englischer Abänderungsanträge batte 
eine Einigung nicht erzielt werden können, und der englische Bevoll- 
mächtigte Pauncefote empfahl daher am Schluß einen vierten Vertrags- 
entwurf, dem aber gleich ein englischer Generalvorbehalt beigefügt war. 
Die resultatlos verlaufenen Pariser Kommissionsverhandlungen wünschte 
Frankreich nunmehr auf diplomatischem Weg zum Abschluß zu bringen. 
aber die Mächte waren der Ansicht, daß erst einmal England und Frank- 
reich unter sich eine Einigung herbeiführen sollten. Nach wiederholten 
Winkelzügen, welche die Geduld der französischen Regierung auf eine 
harte Probe stellten, erklärte sich England bereit, das französische „projet 
transactionnel* vor der offiziellen Verhandlung „a titre prive* entgegenzu- 
nehmen, was denn auch am 24. März 1886 geschah. Ein ermüdender 
Notenwechsel, der nunmehr einsetzte, fand erst seinen Abschluß, als die 
französische Regierung damit drohte, sie würde in der Frage der Neuen 
Hebriden, an der England in hohem Grad interessiert war, nicht weiter 
verhandeln, wenn nicht auch gleichzeitig die Kanalfrage erledigt würde. 
Darauf legte die englische Regierung am 21. Okt. 1887 einen Vertragsent- 
wurf vor, wobei allerdings der frühere allgemeine Vorbehalt erneuert wurde. 
Jetzt erfolgte schnell die Verständigung zwischen den beiden Mächten und 
alsdann auch mit der Türkei, worauf am 29. Okt. 1888 alle beteiligten 
Mächte in Konstantinopel den Vertrag unterzeichneten. England erneuerte 
hierbei seinen allgemeinen Vorbehalt,“der wieder den alten Wortlaut aufwies 
(auch abgedruckt bei FLEISCHMANN, Vöülkerrechtsquellen, S. 220!) und der 
darauf binausging, daß sich England bei Gefährdung seiner Okkupations- 
interessen bezüglich der Anwendung des Vertrags die freie Entscheidung 
vorbehalte. 
Das Kunststück war geglückt: Alle Mächte hatten rückhaltlos das
	        
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