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Prinzip der freien Kanalbenutzung für Handels- und Kriegsschiffe aner-
kannt. England aber, das den Vertrag zur Unterschrift präsentiert und
ja auch selbst unterzeichnet hatte, lehnte die Inkraftsetzung eben dieses
Vertrages für sich ausdrücklich ab, indem es die Anwendbarkeit des Ver-
trags im einzelnen für sich selbst davon abhängig machte, daß seine Okku-
pationsinteressen in Aegypten nicht verletzt würden. Teber die Wirksam-
keit des Vertrags entschied also schließlich das diskretionäre Ermessen von
England.
2. Der Vertrag war glücklich unter Dach und Fach. Aber die
reservation gönerale der ersten Seemacht nahm ihm
seinen Wert und brachte neue Unsicherheit.
a) Konnten sich auch die übrigen Signatarmächte
auf diesen Vorbehalt berufen und gegebenenfalls die Wirksam-
keit des Vertrags in Abrede stellen ?
Diese Frage hatte Holland bereits am 17. Nov. 1887 an die französische
Regierung gestellt und diese hatte nach Rücksprache mit dem englischen
Kabinett am 20. Nov. die Frage bejaht. Demgemäß hat denn auch
später die englische Regierung im Parlament wiederholt (1888, 1898) er-
klärt, der Vertrag sei wohl vorhanden, aber infolge des englischen Vorbe-
balts überhaupt noch nicht angewandt worden. Bei dieser Auffassung,
welcher DEDREUX S. 104 mit Recht widerspricht, wäre aber der ganze
Vertrag ein ausgesprochener Mummenschanz. Vor allem ist festzustellen,
daß es sich bei der Nichtanwendung nur um den Art. 8 gehandelt hat.
Es stehen aber auch juristische Bedenken entgegen, die ich schon an an-
derer Stelle angedeutet habe!. Nur ein allgemeiner Vorbehalt schlechthin
gäbe in Gemäßheit des Gleichheitsprinzips nach völkerrechtlicher Praxis
auch den übrigen Mächten das reziproke Recht, das dann allerdings dem
Vertrag auch jeden Wert nehmen würde. Hier handelt es sich aber um
einen bloß eventuellen Vorbehalt: nur für den Fall, daß die englischen
Okkupationsinteressen bedroht werden, kann England dem Vollzug Wider-
stand entgegensetzen. In dieser Richtung fehlt aber die Reziprozität;
denn die anderen Staaten sind in Aegypten nicht Okkupationsmacht®. Die
! „Die völkerrechtliche Stellung des Suezkanals“ in der Leipziger Ztschr.
f. deutsches Recht 1915 S. 21.
% Vgl. auch M. Hußer, „Gemeinschafts- und Sonderrecht* in der Fest-
schrift für O. GiERKE $S. 831: „Der Vertrag gilt zwischen dem Urheber des
Vorbehalts einer- und den übrigen... . Vertragsparteien andererseits nur
in dem durch den Vorbehalt modifizierten Umfange. Diese reziproke
Wirkung kann da nicht eintreten, wo der Vorbehalt
seiner Natur nach den besonderen individuellen Ver-
hältnissen des Urhebers des Vorbehaltes entspricht.*