Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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ster Zeit ist die Forschung auf jene Beziehungen näher eingegangen, und 
das vorliegende Buch liefert einen erwünschten Beitrag zum Problem, in- 
dem es aus der Reihe der deutschen Grundgesetze eines der wichtigsten 
hberausgreift und sein Verhältnis zu dem französischen Vorgänger Punkt 
für Punkt in erschöpfender Weise untersucht. Hatte man früher die Ab- 
hängigkeit stark betont, so wird neuerdings der Eigenart diesseits des 
Rheins mehr Rechnung getragen, und auch OESCHEYs Studie beweist die 
Richtigkeit dieses Gedankens. Es kann sich an dieser Stelle nicht darum 
handeln, über die Vergleichung der dispositiven Bestimmungen beider Ver- 
fassungen und die dabei gewonnenen Einzelresultate zu berichten, nur die 
leitende Idee, die durch jene mehr oder weniger charakterisiert wird, wollen 
wir herausgreifen. Sie besteht ja bekanntlich darin, dem Monarchen auch 
im konstitutionellen Staate eine dominierende Stellung zu bewahren. 
Man hat dafür schon zur Zeit der Karlsbader Beschlüsse den sehr dehn- 
baren Ausdruck „monarchisches Prinzip“ geprägt und ihn dahin umschrie- 
ben, daß dem Monarchen nach wie vor die Fülle der Gewalt quoad jus 
zustehe, während dem neuen Parlament nur eine Mitwirkung quoad exer- 
citium bestimmter Funktionen gebühre, nämlich solcher, bei denen das 
Oberhaupt des Staates aus freien Stücken im Wege der Selbstbeschränkung 
eine dualistische Erledigung gestattet hat. Es ist die landläufige Ansicht 
— und auch OESCHEY schließt sich ihr an —, daß die Präambel der Charte 
z. 1. 1.M. jenes Motto enthalte, und zwar als Vorbild und Quelle ähnlicher 
Formulierungen in den deutschen Verfassungstexten selbst. Ich bin dieser 
commnnis opinio in meiner ‚Lehre vom monarchischen Prinzip’ entgegen- 
getreten und kann die dort angeführten zahlreichen Gründe hier nicht 
wiederholen. Meinem a. a. O. gemachten Einwand, daß die Formel von 
der plenitudo potestatis nur für die Vorfahren Ludwigs XVII. gebraucht 
wird, widerlegt Vf. nicht. Denn die Präambel spricht keineswegs, 
wie OE. sie mit einer petitio principii übersetzt, davon, daß der Monarch 
„zwar die Forderungen der Gegenwart erfülle, die königliche Vollgewalt 
aber unbeschränkt sich vorbehalte“, sondern nur von einem conserver 
les droits et les prerogatives de notre couronne, wobei conser- 
ver schlechterdings nicht „bewahren, im Sinne von integer erhalten“, sondern 
nur „wahren“ bedeuten kann. Denn sonst wäre der Absolutismns in Per- 
manenz erklärt und dergleichen hätte die bourbonische Partei vielleicht 
gedacht, aber nicht ausgesprochen, mußte man doch, wie OE. selbst richtig 
bemerkt (S. 149), „vorsichtig in der Wahl der Worte“ sein. 
Ferner: Nur wenn der Nachsatz über die Rechte der Krone diese Be- 
deutung hatte, konnte man im Vordersatze von einer constitution libre 
et monarchique reden. Des weiteren soll die von SIMoN aufgeklärte Ueber- 
schrift des ursprünglichen „titre deuxi&öme* (der die Artikel 13—56 zu- 
sammenfaßte): Formes du gouvernement (nicht F. d. g. du roi wie OE. 
S. 149 im Gegensatze zu S. 59 u. 76 zitiert) deshalb für die Vollgewalt der 
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