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Krankheit auf die Dauer der Regelleistungen der Krankenkassen
einen Barbezug im anderthalbfachen Betrage des Krankengeldes
zuzusichern.
II. Auf den Bezug wird der Betrag angerechnet, der dem
Beschäftigten für die gleiche Zeit als Diensteinkommen, Wearte-
geld, Ruhegehalt oder Unterhaltsbeitrag zukommt.
Ill. An Stelle der Leistungen in Abs. I kann Krankenhilfe
in Höhe und Dauer der Regelleistungen der Krankenkasse ge-
währt werden. Die Bezüge nach Abs. II werden in diesem Falle
nur auf die Barleistungen angerechnet.“
Aus der Gegenüberstellung von Art. 35 BG. und Art. 49
AG. z. RVO. erhellt sofort zweierlei. Erstens bezieht sich Art. 35
BG. auf einen zum Teil anderen Personenkreis als Art. 49 AG.
z. RVO.
Art. 35 1. c. bezieht sich nämlich, wie der ganze Abschn. III
des BG., in welchem Art. 35 steht und welcher von dem „Dienst-
einkommen der etatsmäßigen Beamten“ handelt, nur auf etats-
mäßige Beamten im Sinne des Art. 2 des BG. Er bezieht sich
aber auf alle etatsmäßigen Beamten ohne Unterschied, ob sie
unwiderruflich oder widerruflich angestellt sind, und ohne Unter-
schied, ob sie nach der Höhe ihres Gehaltes zu den der reichs-
rechtlichen Regel der Krankenversicherungspflicht unterliegenden
Personen gehören oder nicht. Auch die Dienstart, ob Verwal-
tungsbeamte oder Richter, macht regelmäßig keinen Unterschied.
Eine Ausnahme, auf welche hier nicht näher einzugehen ist, machen
nur die Beamten der Militärverwaltung, auf welche Art. 35 ge-
mäß Art. 192 des BG. überhaupt nicht, und die Riehter und Mit-
glieder des Verwaltungsgerichtshofes und des Obersten Rech-
nungshofes, auf welche der hier nicht näher interessierende Art. 35
Abs. II Satz 2 gemäß Art. 183 Abs. II Ziff. 5 und Art. 184 des
BG. keine Anwendung findet.
Diesem also weit gezogenen persönlichen Geltungsbereich des
Art. 35 1. c. steht der angeführte Art. 49 mit einem nach be-
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXIII. 1/2. 4