stimmter Richtung wesentlich engeren persönlichen Geltungsbe-
reich gegenüber. Er bezieht sich nur auf Personen, die, nach
der Höhe ihres Jahresdiensteinkommens geniessen, der Regel der
reichsrechtlichen Krankenversicherungspflicht unterliegen. Da die
Reichsversicherungsordnung in $ 165 Abs. II die Jahreseinkom-
mensgrenze auf 2500 Mk. (gegen vorher 2000 Mk.) festgesetzt hat,
so erstreckt Art. 49 I. c. seine Krankenfürsorge nur auf Per-
sonen unter dieser Einkommensgrenze. Innerhalb dieses Perso-
nenkreises aber macht es keinen Unterschied für die Anwendung
des Art. 49 1. c., ob die Anstellung etatsmäßig oder nicht etats-
mäßig, widerruflich oder unwiderruflich ist, ja es kommt nicht
einmal darauf an, ob überhaupt eine förmliche Anstellung erfolgt
ist oder nicht, und ob das Diensteinkommen eigentlicher Gehalt
ist oder nicht, denn die in Art. 49 der Staatsregierung erteilte
Ermächtigung erstreckt sich auf alle „in Betrieben oder im Dienste
des Staates Beschäftigten“.
Die Deckung zwischen Art. 35 1. c. und Art. 49 1. c. ist also
nur eine teilweise, nämlich:
1. Für die etatsmäßigen Beamten im Sinne des BG. Art. 2
findet, soweit sie nicht der reichsrechtlichen Regel der Versiche-
rungspflicht und demnach auch nicht dem Geltungsbereich des
Art. 49 l. c. unterliegen, nach wie vor nur das BG. Art. 35 An-
wendung;
2. für die etatsmäßigen Beamten im Sinne des BG. Art. 2,
welche der Regel der reichsrechtlichen Versicherungspflicht und
demnach dem Art. 49 1. c. unterliegen, galt der Art. 35 des BG.
vom 1. Januar 1909 bis zum Inkrafttreten des AG. z. RVO.
Von diesem Zeitpunkte an, also seit dem 5. November 1912,
findet auf sie statt des BG. Art. 35 der Art. 49 1. c. Anwendung;
3. für die nichtetatsmäßigen Beamten und sonstige „Be-
schäftigte“ fand bis zum Inkrafttreten des AG. z. RVO. das reichs-
rechtliche Versicherungsrecht und findet seit dem 5. November
1912 der Art. 49 1. c. Anwendung.