Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

stimmter Richtung wesentlich engeren persönlichen Geltungsbe- 
reich gegenüber. Er bezieht sich nur auf Personen, die, nach 
der Höhe ihres Jahresdiensteinkommens geniessen, der Regel der 
reichsrechtlichen Krankenversicherungspflicht unterliegen. Da die 
Reichsversicherungsordnung in $ 165 Abs. II die Jahreseinkom- 
mensgrenze auf 2500 Mk. (gegen vorher 2000 Mk.) festgesetzt hat, 
so erstreckt Art. 49 I. c. seine Krankenfürsorge nur auf Per- 
sonen unter dieser Einkommensgrenze. Innerhalb dieses Perso- 
nenkreises aber macht es keinen Unterschied für die Anwendung 
des Art. 49 1. c., ob die Anstellung etatsmäßig oder nicht etats- 
mäßig, widerruflich oder unwiderruflich ist, ja es kommt nicht 
einmal darauf an, ob überhaupt eine förmliche Anstellung erfolgt 
ist oder nicht, und ob das Diensteinkommen eigentlicher Gehalt 
ist oder nicht, denn die in Art. 49 der Staatsregierung erteilte 
Ermächtigung erstreckt sich auf alle „in Betrieben oder im Dienste 
des Staates Beschäftigten“. 
Die Deckung zwischen Art. 35 1. c. und Art. 49 1. c. ist also 
nur eine teilweise, nämlich: 
1. Für die etatsmäßigen Beamten im Sinne des BG. Art. 2 
findet, soweit sie nicht der reichsrechtlichen Regel der Versiche- 
rungspflicht und demnach auch nicht dem Geltungsbereich des 
Art. 49 l. c. unterliegen, nach wie vor nur das BG. Art. 35 An- 
wendung; 
2. für die etatsmäßigen Beamten im Sinne des BG. Art. 2, 
welche der Regel der reichsrechtlichen Versicherungspflicht und 
demnach dem Art. 49 1. c. unterliegen, galt der Art. 35 des BG. 
vom 1. Januar 1909 bis zum Inkrafttreten des AG. z. RVO. 
Von diesem Zeitpunkte an, also seit dem 5. November 1912, 
findet auf sie statt des BG. Art. 35 der Art. 49 1. c. Anwendung; 
3. für die nichtetatsmäßigen Beamten und sonstige „Be- 
schäftigte“ fand bis zum Inkrafttreten des AG. z. RVO. das reichs- 
rechtliche Versicherungsrecht und findet seit dem 5. November 
1912 der Art. 49 1. c. Anwendung.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.