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Dienstunterbrechung folgt, daß die Wirkungen, welche das Recht
an die dienstrechtliche Beendigung des Urlaubs knüpft, nicht
notwendig übertragen werden müssen auf den Fall der Krankheit.
Beendigung des Urlaubs tritt notwendig ein mit der Ver-
setzung in den Ruhestand, infolgedessen endigt auch der aktive
Urlaubsgehalt mit der Ruhestandsversetzung. Auf die während
der Krankheit etwa erfolgende Ruhestandsversetzung läßt sich
das nicht übertragen. Der Gehaltsbezug für den Urlaubsfall mu &
mit dem Ende des Urlaubs durch Ruhestandsverseizung endigen,
der Gehaltsbezug für den Krankheitsfall kann mit dem Abschluß
des aktiven Dienstverhältnisses endigen, wenn dieser Abschluß
während der Krankheit verfügt wird, es muß das aber nicht sein.
Deshalb ist ohne weiteres aus der Gleichheit der Regel des Un-
verkürztbleibens nicht auf die Absicht zu schließen, daß die
Ruhestandsversetzung bei Krankheit dieselbe Gehaltswirkung haben
müßte wie bei Urlaub.
Als sichere Ergebnisse aus dem Bisherigen können einstweilen
folgende Sätze festgestellt werden:
Für alle Beamten, welche dem Art. 35 am 1. Januar 1909
unterstanden, war ein Anspruch auf unverkürzten Gehaltsbezug
für die Höchstdauer einer im Stande der Aktivität ausgebroche-
nen Krankheit bis zu 26 Wochen gegeben.
Seit Inkrafttreten des AG. z. RVO. besteht ein Unterschied
zwischen den Beamten, welche dem Art. 49 dieses Gesetzes unter-
stehen und denjenigen, bei welchen dies nicht der Fall ist. Für
die ersteren gilt das neue Recht des Art. 49, für die letzteren
gilt Art. 35 wie bis dahin weiter.
Prüfen wir nun nochmals den Satz 1 des Art. 35 Abs. I
nach Wortlaut, logischem Sinn, Zusammenhang und mutmaßlicher
gesetzgeberischer Absicht.