Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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Dienstunterbrechung folgt, daß die Wirkungen, welche das Recht 
an die dienstrechtliche Beendigung des Urlaubs knüpft, nicht 
notwendig übertragen werden müssen auf den Fall der Krankheit. 
Beendigung des Urlaubs tritt notwendig ein mit der Ver- 
setzung in den Ruhestand, infolgedessen endigt auch der aktive 
Urlaubsgehalt mit der Ruhestandsversetzung. Auf die während 
der Krankheit etwa erfolgende Ruhestandsversetzung läßt sich 
das nicht übertragen. Der Gehaltsbezug für den Urlaubsfall mu & 
mit dem Ende des Urlaubs durch Ruhestandsverseizung endigen, 
der Gehaltsbezug für den Krankheitsfall kann mit dem Abschluß 
des aktiven Dienstverhältnisses endigen, wenn dieser Abschluß 
während der Krankheit verfügt wird, es muß das aber nicht sein. 
Deshalb ist ohne weiteres aus der Gleichheit der Regel des Un- 
verkürztbleibens nicht auf die Absicht zu schließen, daß die 
Ruhestandsversetzung bei Krankheit dieselbe Gehaltswirkung haben 
müßte wie bei Urlaub. 
Als sichere Ergebnisse aus dem Bisherigen können einstweilen 
folgende Sätze festgestellt werden: 
Für alle Beamten, welche dem Art. 35 am 1. Januar 1909 
unterstanden, war ein Anspruch auf unverkürzten Gehaltsbezug 
für die Höchstdauer einer im Stande der Aktivität ausgebroche- 
nen Krankheit bis zu 26 Wochen gegeben. 
Seit Inkrafttreten des AG. z. RVO. besteht ein Unterschied 
zwischen den Beamten, welche dem Art. 49 dieses Gesetzes unter- 
stehen und denjenigen, bei welchen dies nicht der Fall ist. Für 
die ersteren gilt das neue Recht des Art. 49, für die letzteren 
gilt Art. 35 wie bis dahin weiter. 
Prüfen wir nun nochmals den Satz 1 des Art. 35 Abs. I 
nach Wortlaut, logischem Sinn, Zusammenhang und mutmaßlicher 
gesetzgeberischer Absicht.
	        
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