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Dienstverhältnisses unter Umständen, nämlich wenn dieselbe auf
Gesuch (BG. Art. 10) oder durch Dienstentlassung zur Strafe
(Art 108 Ziff. 2, Art. 110), oder, bei widerruflichen Beamten,
wenn sie durch Widerruf erfolgt und ein Wartegeld oder Ruhe-
gehalt nicht vereinbart ist, die völlige Fürsorgelosigkeit im Krank-
heitsfalle zur Folge haben.
Demnach hätte, um im Gedankengang des gerichtlichen Er-
kenntnisses zu bleiben, der Gesetzgeber durch Art. 35 Abs. I
Satz 1 die von ihm beabsichtigte Wirkung nicht nur teilweise,
sondern überhaupt nicht erreicht. Bayerische etatsmäßige Staats-
beamte würden also danach, wenn ihr Gehalt unter 2000 Mk.
(jetzt 2500 Mk.) stünde, gemäß Art. 35 BG. überhaupt nie ver-
sicherungsfrei sein, ausgenommen den Fall, daß ihnen einzeln
durch Vertrag die vom Gesetz versäumten Ansprüche zugesichert
würden.
Daß ein solches Ergebnis das vom Gesetze gewollte nicht
ist, bedarf keines weiteren Nachweises.
Wollte sich also die Praxis in Bayern nach der Auslegung,
welche Art. 35 durch das Erkenntnis des Obersten Gerichtshofes
erhalten hat, richten, so wäre das Ergebnis die allgemeine Ver-
sicherungspflicht der unter der Gehaltsgrenze stehenden bayeri-
schen etatsmäßigen Beamten, soweit sie nicht durch den Anstel-
lungsvertrag einzeln versicherungsfrei gemacht sind.
Vor diesem Ergebnis schützt auch die Min.-Bek. vom 22. Okt.
1909, die Versetzung etatsmäßiger Beamter in den Ruhestand
betr. (GVBl. S. 781ff.) keineswegs. Diese Min.-Bek. gibt in
$ 19 Abs. II dem Art. 35 Abs. II Satz 1 dieselbe unrichtige Aus-
legung, wie sie das gerichtliche Erkenntnis, ihr folgend, gegeben
hat. Die Vorschrift lautet:
„Der etatsmäßige Beamte hat hiernach einen Anspruch, daß
er im Falle seiner Erkrankung, so lange er einen Gehalt be-
zieht, so lange er also im aktiven Dienstverhältnisse sich befindet,
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