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erhält. Dieser Anspruch schließt jedoch nicht aus, daß ein Be-
amter schon vor Ablauf der 26wöchigen Frist auf Grund des
Art. 48 Ziff. 1 oder 2 des Beamtengesetzes — veranlaßtenfalls
unter Beobachtung der Vorschriften des Art. 51 — mit dem nach
den Artikeln 52 ff. dieses Gesetzes sich berechnenden Ruhegehalte
dauernd oder zeitlich in den Ruhestand versetzt wird. Es ent-
spricht indes der wohlwollenden Absicht der fraglichen Gesetzes-
bestimmungen, daß dies gegen den Willen des Beamten nur ge-
schieht, wenn nach der Art der Erkrankung anzunehmen ist, daß
diese voraussichtlich zur dauernden Dienstunfähigkeit führen oder
die dadurch bedingte Dienstunfähigkeit die Dauer von 26 Wochen
überschreiten wird und wenn dienstliche Interessen die baldige
Neubesetzung der von dem erkrankten Beamten bekleideten
Dienstesstelle geboten erscheinen lassen.“
Der nahe geistige Zusammenhang zwischen dieser Dienst-
vorschrift der Staatsministerien und dem Erkenntnis des Obersten
Gerichtshofes ist unverkennbar. Unverkennbar ist aber auch,
daß diese Ausführungsvorschrift der Anordnung und Absicht des
Gesetzes ebensowenig entspricht wie die Auslegung des Obersten
Gerichtshofes. Alles bisher Gesagte gilt auch gegenüber dieser
Vorschrift. Die Schlußfolgerung: „solange er einen Gehalt be-
zieht, solange er also im aktiven Dienstverhältnis sich befindet*
ist unrichtig. M. REINDL hat das überzeugend dargetan. Nicht
solange man einen Gehalt bezieht, befindet man sich im aktiven
Dienstverhältnis — in manchen Fällen ist das geradezu unwahr
— sondern das logische Verhältnis ist das umgekehrte: solange
man im aktiven Dienstverbältnis sich befindet, bezieht man einen
Gehalt und außerdem bezieht man einen Gehalt auch noch dar-
über hinaus in allen den Fällen, in denen es angeordnet ist, wie
beispielsweise in Art. 35 Abs. II Satz 1.
Ebensowenig wie durch diese Auslegung, welche die aus-
führende Ministerialvorschrift vom Jahre 1909 nachlieferte, kann
der dargelegte, wohl beabsichtigte und wohl ausgedrückte Sinn