Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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erhält. Dieser Anspruch schließt jedoch nicht aus, daß ein Be- 
amter schon vor Ablauf der 26wöchigen Frist auf Grund des 
Art. 48 Ziff. 1 oder 2 des Beamtengesetzes — veranlaßtenfalls 
unter Beobachtung der Vorschriften des Art. 51 — mit dem nach 
den Artikeln 52 ff. dieses Gesetzes sich berechnenden Ruhegehalte 
dauernd oder zeitlich in den Ruhestand versetzt wird. Es ent- 
spricht indes der wohlwollenden Absicht der fraglichen Gesetzes- 
bestimmungen, daß dies gegen den Willen des Beamten nur ge- 
schieht, wenn nach der Art der Erkrankung anzunehmen ist, daß 
diese voraussichtlich zur dauernden Dienstunfähigkeit führen oder 
die dadurch bedingte Dienstunfähigkeit die Dauer von 26 Wochen 
überschreiten wird und wenn dienstliche Interessen die baldige 
Neubesetzung der von dem erkrankten Beamten bekleideten 
Dienstesstelle geboten erscheinen lassen.“ 
Der nahe geistige Zusammenhang zwischen dieser Dienst- 
vorschrift der Staatsministerien und dem Erkenntnis des Obersten 
Gerichtshofes ist unverkennbar. Unverkennbar ist aber auch, 
daß diese Ausführungsvorschrift der Anordnung und Absicht des 
Gesetzes ebensowenig entspricht wie die Auslegung des Obersten 
Gerichtshofes. Alles bisher Gesagte gilt auch gegenüber dieser 
Vorschrift. Die Schlußfolgerung: „solange er einen Gehalt be- 
zieht, solange er also im aktiven Dienstverhältnis sich befindet* 
ist unrichtig. M. REINDL hat das überzeugend dargetan. Nicht 
solange man einen Gehalt bezieht, befindet man sich im aktiven 
Dienstverhältnis — in manchen Fällen ist das geradezu unwahr 
— sondern das logische Verhältnis ist das umgekehrte: solange 
man im aktiven Dienstverbältnis sich befindet, bezieht man einen 
Gehalt und außerdem bezieht man einen Gehalt auch noch dar- 
über hinaus in allen den Fällen, in denen es angeordnet ist, wie 
beispielsweise in Art. 35 Abs. II Satz 1. 
Ebensowenig wie durch diese Auslegung, welche die aus- 
führende Ministerialvorschrift vom Jahre 1909 nachlieferte, kann 
der dargelegte, wohl beabsichtigte und wohl ausgedrückte Sinn
	        
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