Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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stungen der Krankenversicherung ($6 KVG.) ent- 
sprechende Unterstützung. 
Damit war hinsichtlich der Staatsbeamten für den Landes- 
gesetzgeber ‚die Wahl gestellt, entweder die eine oder andere 
dieser beiden Fürsorgeformen anzuordnen oder die Beamten in 
der reichsrechtlichen Krankenversicherung zu belassen. 
Die Alternative: unverkürzter Gehalt oder dem $ 6 des Kran- 
kenversicherungsgesetzes entsprechende Unterstützung war eine 
sehr klare. Der Staat konnte frei wählen. Wählte er aber weder 
das eine noch das andere, so war Versicherungspflicht für alle 
Beamte unter der Gehaltsgrenze von damals 2000 Mk. (Kranken- 
versicherungsgesetz vom 10. April 1892 8 2b) die Regel. 
Unter der Herrschaft dieser reichsgesetzlichen Ordnung er- 
ging in Bayern für die etatsmäßigen nichtpragmatischen Beamten 
und Bediensteten des Staates der oben angeführte $ 21 der Kgl. 
VO. vom 26. Juni 1894, 
Die Bedeutung der Verordnung war für alle darunter fal- 
lenden Personen: 
1. daß sie eine der reichsrechtlichen Versicherung entspre- 
chende Krankenfürsorge erhielten, 
2. daß die Art der Fürsorge im Sinne der ersten Alternative 
des $ 3 des Krankenversicherungsgesetzes angeordnet wurde, 
also Fortzahlung des unverkürzten Gehaltes 
für dieganze Dauer der reichsrechtlichen Ver- 
sicherungspflicht, d. i. für 13 Wochen olıne Unterschied, 
ob das Dienstverhältnis in dieser Zeit gelöst wurde oder nicht. 
Mit der Novelle zum Krankenversicherungsgesetz vom 25. Mai 
1903 blieb das ganze Verhältnis unverändert, nur daß die Für- 
sorgezeit von 13 auf 26 Wochen erstreckt wurde. 
So hatte also der bayerische Gesetzgeber für die große Masse 
der etatsmäßigen nichtpragmatischen Beamten schon lange vor 
dem Beamtengesetze von 1908 im Verordnungswege eine dienst- 
rechtliche Krankenfürsorge eingerichtet, welche der reichsrecht-
	        
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