durchaus nach dessen Muster gebildete Art. 35 Abs. III und IV
des Gemeindebeamtengesetzes in der Entstehung begriffen.
Der oben S. 48/49 im Wortlaut angeführte Art. 49 L c. hat
also sein neues Recht für seinen persönlichen Geltungsbereich
unter ganz anderen Voraussetzungen geschaffen als unser Art. 35
Abs. II Satz 1. Er vermag den Art. 35 Abs. II Satz 1 nur zu
ändern, indem er ihm einen Teil seines persönlichen Geltungsbe-
reiches entzieht und dafür neues Recht setzt. Für den übrig
bleibenden persönlichen Geltungsbereich bleibt es beim bisherigen
Recht und behält Art. 35 1. c. seinen bisherigen Sinn.
Die versicherungspflichtigen und nichtversicherungspflichtigen
Staatsbeamten und sonstigen im Betriebe oder in Diensten des
Staates Beschäftigten innerbalb der Gehaltsgrenze von 2500 Mk.
haben demnach seit Inkrafttreten des Art. 49 1. c., d. ı. seit dem
5. November 1912, nicht mehr den unverkürzten Gehalt während
voller 26 Krankheitswochen zu beanspruchen, für sie ist vielmehr
die Staatsregierung seither ermächtigt, entsprechend dem Ersatz-
leistungssystem des $ 169 der RVO. zweierlei zu bieten, nämlich
erstens „einen Barbezug im anderthalbfachen Betrage des Kran-
kengeldes auf die Dauer der Regelleistungen der Krankenkassen“
(s$ 179 ff. RVO.). Dies ist das Minimum und auf diesen Bar-
bezug wird der Betrag angerechnet, der dem Beschäftigten für
die gleiche Zeit aus dem Dienstverhältnis zusteht, sei es als
Diensteinkommen oder als Wartegeld, Ruhegehalt oder Unter-
haltsbeitrag. Uebersteigt der Bezug aus dem Dienstverhältnis
jenen Barbezug, so steht dem Beamten der höhere Bezug aus
dem Dienstverhältnis unverkürzt zu und seinen ganzen Bezug aus
dem Dienstverhältnis, behält der Beamte nach den Regeln des
Dienstrechtes für die Zeit nach Ablauf der Regelleistungszeit,
also regelmäßig nach Ablauf von 26 Wochen. Macht die Staats-
regierung von dieser Anordnungsermächtigung Gebrauch ?, so kann
3 Sie hat es bereits getan durch Min.-Bek. v. 30. Dez. 1918 und 8.
April 1914 (GVBL. 1914 8. 9, 101.