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lautes und des logischen Sinnes der Vorschrift selbst als ihr ge-
wollter und erklärter Sinn sich ergibt, das läßt sich zum Schluß
in wenigen Worten zusammenfassen.
Durch Art. 35 Abs. II Satz 1 ist allen etatsmäßigen
bayerischen Staatsbeamten ohne Unterschied, ob widerruflich oder
unwiderruflich, höher oder nieder besoldet, und ohne Unterschied
des Dienstzweiges, mit Ausnahme nur der Militärbeamten, im
Falle der Erkrankung während ihrer Aktivität ein Rechtsanspruch
auf unverkürzte Verabfolgung ihres Gehaltes für die volle Dauer
von 26 fortlaufenden Krankheitswochen gewährt. Dieser An-
spruch besteht nicht nur für die Dauer der Aktivität, sondern er
besteht auch fort nach Beendigung des aktiven Dienstverhält-
nisses, mag dieselbe durch freiwillige Auflösung des Dienstver-
hältnisses nach Art. 10 oder bei widerruflichen Beamten durch
Geltendmachung des Widerrufsrechtes nach Art. 8 oder mag sie
bei etatsmäßigen Beamten durch Versetzung in den einstwei-
ligen, zeitlichen oder dauernden Ruhestand nach Art. 38 ff., 47 fl.
oder durch Entlassung im disziplinarstrafgerichtlichen Verfahren
nach Art. 108 ff. oder als unmittelbare Folge einer strafgericht-
lichen Verurteilung herbeigeführt werden, oder mag es sich um
eine nur vorläufige Enthebung des Beamten vom Dienste nach
Art. 170 ff. handeln.
Diese gesetzliche Krankenfürsorge ist ursprünglich nach
8 21 der K. Verordnung vom 26. Juni 1894 aus Anlaß des $ 3
des Krankenversicherungsgesetzes vom 10. April 1892 nur den
nichtprasmatischen etatsmäßigen Beamten eingeräumt gewesen.
Dsa Beamtengesetz vom 16. August 1908 hat sie für diese Be-
amten übernommen und zugleich seiner allgemeinen Absicht der
Gleichbehandlung gemäß auf alle übrigen etatsmäßigen Beamten
des Staates ausgedehnt.
Hierbei blieb es vom Tage des Inkrafttretens des Beamten-
gesetzes, dem 1. Januar 1909, bis zum Inkrafttreten des Art. 49