—- 31 —
des Layer. Ausführungsgesetzes vom 2. November 1912 zur Reichs-
versicherungsordnung, dem 5. November 1912.
Seither sind aus dem Geltungsbereich des Art. 35 Abs. II
durch Art. 49 dieses Ausführungsgesetzes entsprechend der Vor-
schrift des $ 169 der Reichsversicherungsordnung alle diejenigen
ın Betrieben oder im Dienste des Staates beschäftigten Beamten,
deren Jahresdiensteinkommen nicht mehr als 2500 Mk. beträgt,
ausgeschieden. Für sie kann seither nach gesetzlicher Ermächti-
gung die Staatsregierung eine anderweitige Krankenfürsorge für
die Dauer der Regelleistungen der Krankenkassen anordnen.
In Anbetracht des Umstandes nun, daß die unrichtige, zu
enxe Auslegung, welche Art. 35 Abs. II Satz 1 in dem Erkennt-
nis des K. B. Obersten Landesgerichtes vom 2. März 1914 ge-
funden hat, auf die ebenso unrichtige Auslegung in $ 19 der
Min.-Entschl. vom 22. Oktober 1909 und auf die Begründung des
Art. 49 des B. Ausf.-Ges. vom 2. November 1912 zur RVO. sich
zu stützen vermag und daß deshalb die Praxis der Auslegung und
Anwendung des Gesetzes dauernd eine unrichtige, dem Gesetze
nicht entsprechende zu werden droht, liegt die Gefahr einer
schweren Schädigung aller Beamten des Staates mit einem
2500 Mk. übersteigenden Diensteinkommen nahe. Da nun die-
selbe Gefahr auch den Gemeindebeamten droht, indem der zur
Beratung stehende Entwurf eines Gemeindebeamtengesetzes für
die nicht krankenversicherungspflichtigen Gemeindebeamten in
Art. 35 Abs. II Satz 1 die wörtlich gleichlautende Vorschrift ent-
hält, so erscheint es angezeigt, daß der Gesetzgeber, der soeben
das Gemeindebeamtengesetz zum Abschluß zu bringen sich an-
schickt, bei dieser Gelegenheit unzweideutig ausspreche, in wel-
chem Sinne Art. 35 Abs. II Satz 1 des Gem.-BG. und des Be-
amtengesetzes vom 16. August 1908 zu verstehen sei. Gelegen-
heit dazu bietet sich bei Art. 250 des Gem.-BG., der ohnehm
einige Bestimmungen des Beamtengesetzes ändern soll.
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXIII. :l2. 6