Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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mehr nur die, daß es gerade den Einheitsstaat charakteri- 
siere, daß seine Staatsgewalt unbeschränkt sei; m. a. W. 
wir halten das Merkmal der Unbeschränktheit nicht für 
ein essentiale der Stastsgewalt überhaupt, son- 
dern vielmehr für das specifieum der Staatsgewalt, welche dem 
Einheitsstaate eigentümlich ist: 
Die Absolutheit ist uns keine notwendige, sondern nur eine 
zufällige Eigenschaft der Staatsgewalt überhaupt; sie ist aber 
eine notwendige Eigenschaft der Staatsgewalt des Einheits- 
Staates; nämlich das spezifische Merkmal, welches den Unterbe- 
griff Einheitsstaat vom Oberbegriff Staat unterscheidet, differen- 
ziert. 
Ist aber das Merkmal der Unbeschränktheit, wie gesagt, kein 
essentielles Erfordernis der Staatsgewalt überhaupt, sondern eben 
nur das charakteristische Kennzeichen jener spezifischen Form des 
Stantes, welche wir Einheitsstaat nennen, so ergibt sich mit Not- 
wendigkeit die Frage, welches Kriterium für die Staatsgewalt im 
allgemeinen übrig bleibe, da wir die Absolutheit für nicht wesent- 
lich erklären; oder, anders ausgedrückt, durch welches durch- 
greifende Merkmal sich der Staat vom Nicht-Staate unterscheide. 
Die Frage ist gleichbedeutend mit der Frage nach dem In- 
halt der Staatsgewalt. 
Wir beantworten sie dahin, daß Inhalt der Staatsgewalt 
nicht das ist, daß sie keine Grenzen habe, sondern daß sie 
innerhalb ihrer Grenzen die Gewalt ist, über der und 
neben (d. h. in Konkurrenz mit) der keine andere steht: die 
höchste (= souveräne) Gewalt. 
Wenn wir aber im vorhergehenden von einer Teilung der 
Souveränität sprachen, in der das Wesen des Bundesstaates be- 
ruhe, so darf das natürlich nicht dahin mißverstanden werden, 
als ob wir die suprema potestas selbst in Teile zerlegen wollten: 
die „oberste, höchste, nur sich selbst bestimmende Macht* (LA-
	        
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