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mehr nur die, daß es gerade den Einheitsstaat charakteri-
siere, daß seine Staatsgewalt unbeschränkt sei; m. a. W.
wir halten das Merkmal der Unbeschränktheit nicht für
ein essentiale der Stastsgewalt überhaupt, son-
dern vielmehr für das specifieum der Staatsgewalt, welche dem
Einheitsstaate eigentümlich ist:
Die Absolutheit ist uns keine notwendige, sondern nur eine
zufällige Eigenschaft der Staatsgewalt überhaupt; sie ist aber
eine notwendige Eigenschaft der Staatsgewalt des Einheits-
Staates; nämlich das spezifische Merkmal, welches den Unterbe-
griff Einheitsstaat vom Oberbegriff Staat unterscheidet, differen-
ziert.
Ist aber das Merkmal der Unbeschränktheit, wie gesagt, kein
essentielles Erfordernis der Staatsgewalt überhaupt, sondern eben
nur das charakteristische Kennzeichen jener spezifischen Form des
Stantes, welche wir Einheitsstaat nennen, so ergibt sich mit Not-
wendigkeit die Frage, welches Kriterium für die Staatsgewalt im
allgemeinen übrig bleibe, da wir die Absolutheit für nicht wesent-
lich erklären; oder, anders ausgedrückt, durch welches durch-
greifende Merkmal sich der Staat vom Nicht-Staate unterscheide.
Die Frage ist gleichbedeutend mit der Frage nach dem In-
halt der Staatsgewalt.
Wir beantworten sie dahin, daß Inhalt der Staatsgewalt
nicht das ist, daß sie keine Grenzen habe, sondern daß sie
innerhalb ihrer Grenzen die Gewalt ist, über der und
neben (d. h. in Konkurrenz mit) der keine andere steht: die
höchste (= souveräne) Gewalt.
Wenn wir aber im vorhergehenden von einer Teilung der
Souveränität sprachen, in der das Wesen des Bundesstaates be-
ruhe, so darf das natürlich nicht dahin mißverstanden werden,
als ob wir die suprema potestas selbst in Teile zerlegen wollten:
die „oberste, höchste, nur sich selbst bestimmende Macht* (LA-