Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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ausihnen, nämlich durch partielle Unifizierung oder Differen- 
zierung, so steht solches nicht im Widerspruch mit dem Satze, 
daß der Staat die vollkommene Einigung der Menschen ist; denn 
die Bundesstaatsbildung läuft ja nicht gleich- 
zeitig mit und parallel zur Staatsbildung, sondern sie 
fulgt ihr zeitlich nach, sie setzt sie voraus und sie setzt sie fort: 
seist keine Parallelbildung, sondern eine Wei- 
terbildung; eine Weiterbildung aber nicht notwendig im Sinne 
einer Vervollkommnung, sondern eben im Sinne seiner sekundären 
Bildung °. 
Erfolgt aber auch die Konstituierung des Bundesstaates durch 
die Staaten als solche, so erstreckt sich doch die Wirkung dieses 
Konstituierungsaktes unmittelbar auf die Untertanen 
der einzelstaatlichen Kontrahenten; m. a. W. die von den Einzel- 
staaten dem Gesamtstaat übertrasenen Souveränitätsrechte stehen 
ihm nicht über die Staaten zu, sondern über die Unter- 
tanen?’ dieser Staaten; denn „insoweit ein Verband von 
einem anderen beherrscht wird, ist seine Qualität als Staat aus- 
geschlossen '°*, da der Staat als solcher nur Subjekt, 
nicht aber Objekt von Herrschaftsrechten sein 
kann!!. 
Daher besieht denn auch das Wesen des zusammengesetzten, 
resp. Bundesstaats nicht, wie LABAND a. a. OÖ. S. 59 meint, in 
einer Mediatisierung der Einzelstaaten, sondern vielmehr in ihrer 
Absorption von gewissen (ev. allen) Hoheitsrechten und ihrer 
Ablösung durch den Gesamtstaat "?. 
  
® Man denke an die Bildung eines Bundesstaats aus einem einzigen 
Einheitsstaat; vgl. JELLINEK a. a. O. S. 239 ff, 
’ Diese waren ja auch schon bisher die Adressaten der betr. Hoheits- 
rechte: m. a. W, der Wechsel vollzieht sich oben, nicht unten, im Sub- 
Jekt,nicht im Objekt der Herrschaft. 
"So folgerichtig JELLINER a. a. O. S. 703. 
1 Vgl. unten. 
'2 Vgl. unten.
	        
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