Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 33. Band. (33)

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LABAND freilich hält es (a. a. O. S. 63) für eine Chimäre, 
„die staatlichen Aufgaben dergestalt in zwei Teile zerlegen zu 
wollen, daß auf jedem dieser beiden Teile eine gesonderte Staats- 
gewalt unabhängig von der anderen herrsche“. Aber, ist zu ent- 
gegnen, das kann man, ohne „das Gesamtleben der Nation aus- 
einanderzureißen“ und ohne zu negieren, daß „alle Aufgaben 
und Zwecke des Staates und demgemäß alle Einrichtungen und 
Herrschaftsrechte des Staates in Wechselwirkung stehen und sich 
gegenseitig bestimmen“. 
Denn es ist weder notwendig noch auch das Normale, daß 
mehrere — neben einander staatliche Herrschaftsrechte 
ausübende — Herrschaftssubjekte dieselben ohne Rücksicht 
auf einander ausüben, wenn kein Rechtsgebot diese Rück- 
sichtnahme mit staatlicher Zwangsmacht durchsetzt: Ueben doch 
auch die Subjekte der internationalen Gemein- 
schaftihre Hoheitsrechte zwar unabhängig von 
einander, aber darum nicht ohne Rücksicht auf 
einander aus; Beweis dafür ist das in sieghaftem Vordringen 
begriffene Völkerrecht". 
Wenn aber schon in den Beziehungen der internationalen 
Staaten unter einander die Anerkennung einer Interessengemein- 
schaft, das Bewußtsein von der Solidarität aller Menschen und 
Völker und auch ein gewisser „raffinierter Egoismus* (Gareis. 
Ene. S. 3 ff.) die Subjekte der internationalen Gemeinschaft vor 
einer rücksichtslosen Durchsetzung und einseitigen Betonung des 
eigenen Interesses in den weitaus meisten Fällen abhält und sie 
zu einer mehr oder minder engen Fühlungnahme mit den ande- 
ren Staaten veranlaßt, so sind solche Garantien für ein kol- 
legiales Zusammenwirken einander koordinierter Staaten in ganz 
besonderem Maße bei einem Bundesstaate gegeben, wo, wie im 
Deutschen Reich, die Interessenharmonie und das Ge- 
  
13 Vyl. insbes. Liszt, Völkerrecht, 1913, S. 1 ff.
	        
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