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ganz verschieden. Vielfach erscheint aber diese Ausgestaltung
des Aufsichtsrechtes im staatlichen Interesse nicht ausreichend,
alsdann werden weitere Garantien bei der Einrichtung der inneren
Verwaltung vorgesehen, so z. B. die Ernennung der Inhaber be-
stimmter Aemter oder die Bestätigung ihrer Wahl, die Bestim-
mung über die Anlegung und Verwahrung der Gelder.
Auch die Krankenkassen sind von Anfang Selbstverwaltungs-
körper gewesen. Hervorgegangen zum großen Teil aus den landes-
rechtlichen und eingeschriebenen Hilfskassen war ursprünglich
die Selbstverwaltung nicht mehr beschränkt als bei diesen Kassen.
Gerade die Vorschriften des Reichsgesetzes, betr. die Kranken-
versicherung der Arbeiter vom 15. Juni 1883 (RGBl. S. 79) über
die Beaufsichtigung der Krankenkassen schließen sich eng an die
Vorschriften des Gesetzes über die eingeschriebenen Hilfskassen
vom 7. April 1876 (RGBl.S. 125) an, obwohl es sich dabei aus-
schließlich um Kassen handelte, die auf freier Uebereinkunft be-
ruhten. Der überaus weite Spielraum, der danach der Verwaltung
der Krankenkassen gelassen wurde, hat mancherlei Mißstände in
die Erscheinung treten lassen, die im Laufe der Zeit zu einer immer
weiteren Ausgestaltung der Rechte der Aufsichtsbehörde und zur
Aufstellung neuer Grundsätze geführt, die von den Kranken-
kassen beobachtet werden müssen. Gerade die Reichsversicherungs-
ordnung hat der Selbstverwaltung starke Fesseln angelegt, um
eine von sachlichen Gesichtspunkten beeinflußte Wahrnehmung
der Kassengeschäfte zu gewährleisten.
Die Beschränkungen lassen sich in drei Gruppen einteilen
und zwar
a) in solche, die als feststehende Grundsätze bei der Ver-
waltung der Kasse zu befolgen sind, um die ordnungsmäßige
Erfüllung der den Kassen übertragenen Aufgaben zu gewähr-
leisten ;
b) in die Mitwirkung der Staatsbehörden bei Vornahme be-
stimmter Verwaltungsgeschäfte;