weiter in Geltung, nur nicht mehr weiter wirkenden) Verfassung
verstanden werden. Es bezeichnet also auch dieser Punkt in der
österreichischen Verfassungsgeschichte die Selbstinthronisation
einer neuen Verfassung und die Geburtsstunde eines neuen Staates.
Durch das ganze Jahrzehnt der fünfziger Jahre des vorigen
Jahrhunderts währte dieses vom Sylvesterpatente auch verfassungs-
rechtlich neubegründete System des Absolutismus, (nachdem es
kurz vordem nur faktisch gewirkt hatte), bis es abermals dem
Konstitutionalismus Raum gab. Das kaiserliche Diplom vom
20. Oktober 1860 RGBl. Nr. 226 („zur Regelung der inneren
staatsrechtlichen Verhältnisse der Monarchie‘), das sogenannte
„Oktoberdiplom“ schafft historisch-politisch wiederum ein No-
vum, nämlich abermals einen konstitutionellen Staat, behält aber
juristisch den Staat, aus dem es entstanden ist, die Verfassung,
deren Ausfluß es ist, mit einer allerdings tief greifenden Inhalts-
änderung bei.
Wie harmonisch zum Oktoberdiplome, so unharmonisch ist
der Uebergang zum Februarpatente. Durch jenes war die Krone
— nachdem sie mittels des Sylvesterpatentes die Bande des Kon-
stitutionalismus abgestreift hatte, kraft Selbstbestimmung —
bereits gebunden, durch dieses hat sie sich aus eigener Macht,
aber nicht mehr aus eigenem Recht jener Fesseln entledigt, indem
“2 Das kaiserliche Patent vom 5. März 1860, RGBl. Nr. 56, womit der
verstärkte Reichsrat berufen wurde, sowie die Beseitigung dieser Institu-
tion, die durch das Oktoberdiplom erfolgte, berührt aus dem Grunde
nicht die Rechtskontinuität, weil damit der Absolutismus nicht abdiziert
hatte, weil dieser verstärkte Reichsrat nur als eine in gewissen legislativen
Frawen beratende und nicht beschließende Körperschaft konstituiert worden
war. Zur Beratung der Verfassungsreform wurde der verstärkte Reichsrat
denn auch ordnungsgemäß (insoweit war der Monarch durch die Einführung
dieser Institution — $ 3 des bezüglichen Patentes — gebunden, herange-
zogen, daß aber diese beratende Körperschaft bei der Durchführung dieser
in Aussicht genommenen Verfassungsreform, bei der Erlassung des Oktober-
diploms nicht mitgewirkt hat, war verfassungsrechtlich vom Stand-
punkte des mit dem Sylvesterpatente kreierten absoluten Staates aus ganz
in der Ordnung.