zur Sache — weit zurück. Das, abgesehen von einigen verhält-
nismäßig kleinen Novellierungen, besonders jüngsten Datums, bis
heute als geltend angenommene allgemeine bürgerliche Gesetzbuch,
das Strafgesetzbuch aus dem Jahre 1852, das Handelsgesetzbuch
aus dem Jahre 1862, nicht zuletzt die wichtigen Polizeigesetze
aus den fünfziger Jahren und manche andere unbekümmert als
geltend angenommene (materielle) Gesetze aus vorkonstitutioneller
Zeit müßten fallen, falls sie sich der Gegenwartsstaat nicht zu
eisen gemacht haben sollte. Denn darüber kann kein Zweifel be-
stehen : sollte die Praxis allen diesen Rechtsstoff für noch so un-
entbehrlich erklären und behandeln, der strengen juristischen
Theorie, die selbstverständlich keine Kompromisse mit der Praxis
kennt, bliebe nichts anderes übrig, als diese ganze, auf vorkon-
stitutionellen Rechtsstoff gegründete Praxis für rechtswidrig zu
erklären, und kein Hinweis auf Bedürfnisse des Verkehrs oder auf
Staatsnotwendigkeiten könnte dem vorbeugen, daß die juristische
Theorie eine solche von praktischen Gesichtspunkten aus noch so
gerechtfertigte Tatsächlichkeit verpönen müßte.
Das .hier aufgerollte Problem wird teils ganz übersehen, teils
an einer falschen Stelle gesehen, teils in unbefriedigender Weise
zu lösen versucht.
Wenn, wie schon an anderer Stelle ausgeführt, das bürger-
liche Gesetzbuch als Beweisgrund dafür ins Treffen geführt wird,
daß nur, soweit Partien des bürgerlichen Gesetzbuches mit spä-
teren Gesetzen unverträglich seien, dieses in seiner Geltung be-
rührt sei, so beruht dies auf einem gänzlichen Verkennen des
Problems.
Es ist eine petitio principii, das Problem der Geltung der im
Jahrhundert nach Erscheinen des bürgerlichen Gesetzbuchs erfolg-
ten Gesetzgebung mit dessen Bestimmung ($ 9) lösen zu wollen:
„Gesetze behalten so lange ihre Kraft, bis sie von dem Gesetz-
geber abgeändert oder ausdrücklich aufgehoben sind“, wenn die
Geltung dieses Satzes selbst (samt dem ganzen Gesetzbuche) im