Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

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Ausführungen ergibt, nicht zutreffend, das Problem auf den Gegen- 
satz zwischen konstitutioneller und absoluter Verfassung abzu- 
stellen. Wenn man schon die fortdauernde Gültigkeit alter Ge- 
setze bestreitet, dann tut man es am ehesten aus dem Grunde, 
weil sie aus der absoluten Zeit überkommen sind. Dieses 
„Weil“ ist aber unzutreffend, bringt nur einen Scheingrund zum 
Ausdruck. Daß ein Gesetz zur Zeit des Absolutismus entstanden 
ist, ist kein Argument dafür, daß es in der Zeit des Konstitutio- 
nalismus nicht mehr gelte. Es mag vielleicht gegen den 
Geist einer modernen Verfassung verstoßen, Gesetze, die noch völlig 
den Geist des vormärzlichen Polizeistaates atmen, neben den mo- 
dernsten Rechtsschöpfungen nach wie vor anzuwenden. Wie aber 
überhaupt politische Erwägungen die Jurisprudenz nur verfälschen 
können, so auch hier. An sich war und ist der Verfassungswandel 
keineswegs geeignet, die Gültigkeit der vorkonstitutionellen Rechts- 
erscheinungen zu berühren. Sie gelten, so lange der Staat be- 
steht, in dem sie zustande gekommen sind; sie tberdauern die 
Verfassung, wenn diese im Staate, ohne Staatsumwälzung eine 
Aenderung erfährt. Sie gelten insolange ausnahmslos und zur 
Gänze, und nur kraft des Rechtssatzes der lex posterior, der kraft 
der Verfassung des absoluten Staates freilich ebenso galt, wie kraft 
des heutigen Staates ®l, treten sie außer Kraft. Ist aber die 
Staatsidentität nicht gewahrt, so ist auch die Rechtskontinuität 
unterbrochen. Und insoweit gilt das Recht des absoluten Staates 
im Zweifel gar nicht: nicht weil es Recht des dem Konstitutio- 
nalismus fernstehenden Absolutismus, sondern weil es das Recht 
eines fremden Staates ist. 
Die Grenzen zwischen Staat und Staat sind nicht dieselben 
wie zwischen konstitutioneller und absoluter Verfassungsepoche. 
Es muß hier einfach auf das im verfassungsgeschichtlichen Ueber- 
blick Angedeutete verwiesen werden. 
5sı Recht war der jeweilige — wie man nach der Majoritätsmeinung 
etwa noch hinzufügen kann: kundgemachte — subjektive Wille des Mon- 
archen.
	        
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