Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

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Verwaltung, schon wegen der jetzt unentbehrlichen gesetzlichen 
Grundlage für Eingriffe in Freiheit und Eigentum, da konnte man 
nicht daran denken, diese Gesetze eiligst in der neuen Form fest- 
zustellen 5. Man übernahm einfach als solche alle vorhandenen 
landesherrlichen Anordnungen schlechthin nach dem äußerlichen 
Maßstab, daß sie veröffentlicht waren“ : so sind dies mehr Tat- 
sachenfeststellungen als eigenes Urteil. Nur gegenüber SEYDELS 
Ausspruch ®: „Wo die gesetzliche Grundlage fehlte, «half die Ver- 
waltung sich selbst»* spricht MAYER das kritische Wort: „Nur 
möchte ich das kein Recht nennen.“ 
Die Kritik geht zu weit. Einwandfrei ist nämlich die gerügte 
Verwaltungspraxis insoweit, als sie überhaupt noch auf recht- 
licher Grundlage basiert, mögen die von ihr angewendeten 
Rechtsnormen auch nicht die Gesetzesform aufweisen. Dies aller- 
dings nur unter der einen Voraussetzung, daß es sich um Recht, 
wenn auch nicht Gesetzesrecht, des nämlichen Staates 
handelt. 
Wenn das, wie MAYER abschließend bemerkt, „überall so ge- 
schehen ist, als selbsverständlich‘, so hat, wie wir behaupten 
möchten, die Praxis mit gutem Instinkte in der Regel das Richtige 
gefunden, eher als die Theorie, die infolge einer Ueberschätzung 
des Abstandes zwischen absoluter und konstitutioneller Regierungs- 
form über Dinge stolpert, über die die Praxis mit Leichtigkeit 
hinwegkommt. Daß Rechtssätze aus dem absoluten und konsti- 
tutionellen Staat gleichzeitig angewendet werden, kann insoweit 
kein Stein des Anstoßes werden, als, was ohne weiteres möglich 
ist — dies kann nicht oft genug betont werden — insoweit also, 
als Absolutismus und Konstitutionalismus in einem Staate als 
einander ablösende Regierungsformen vereinigt sind. Man wird uns 
vielleicht Inkonsequenz vorwerfen, wenn nun, nachdem diese Aus- 
56 Dies war auch bei verfassungsmäßiger, d.h. mit der vorangegangenen 
Verfassung vereinbarer Verfassungsschöpfung gar nicht nötig. 
67 Bayrisches Staatsrecht II, S. 321.
	        
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