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und höhere Leistungen, soweit sie nicht in Invaliden-, Witwen-
und Waisenpensionen bestehen, beibehalten. Allgemeine Voraus-
setzung für die Gewährung der Mehrleistung ist, daß sich hierfür
in den Einnahmen ausreichende Deckung findet. Die Einrichtung
und Geschäftsführung der Krankenkassen, insbesondere auch die
nähere Gestaltung ihrer Leistungen, werden durch eine Satzung
geregelt, die bestimmte Gegenstände regeln muß ($$ 321, 322
RVO.) und nichts bestimmen darf, was den gesetzlichen Vor-
schriften zuwiderlauft oder nicht im Zwecke der Kasse liegt.
Die Mittel der Kasse dürfen im übrigen nur zur Füllung der
Rücklage, zu den Verwaltungskosten und für allgemeine Zwecke
der Krankheitsverhütung verwendet werden ($ 363 Abs. 1 RVO.).
Die Rücklage soll mindestens den Betrag der Jahresausgabe
je nach dem Durchschnitte der letzten drei Jahre ausmachen.
Die Kasse benutzt hierzu die Beitragsteile, welche Arbeitgeber
ihr für Mitglieder von Ersatzkassen zahlen und mindestens ein
Zwanzigstel des Jahresbetrags der übrigen Kassenbeiträge ($ 364
RVO.). Zu den Verwaltungskosten gehören diejenigen
Aufwendungen, deren es für die Kassen nach ihrer auf dem Ge-
setze beruhenden Zweckbestimmung bedarf, um ibnen durch ihre
Organe die Erhebung der Beiträge und die Erfüllung der ihnen
gesetzlich obliegenden Unterstützungspflicht zu ermöglichen. Nur
innerhalb dieser Grenzen haben die Kassen durch ihre Organe
die Verwaltung nach verständigem Ermessen zu betätigen. Grund-
sätzlich verboten ist demnach die Verwendung von Mitteln für
Zwecke, die mit der Krankenversicherung nichts zu tun haben,
vgl. Pr. OVG. Entsch. vom 18. Oktober 1906 (Bd. 49 S. 33).
Dahin gehören z. B. die Zuwendung von Geschenken an Vorstands-
mitglieder, vgl. Erlaß des Pr. Handelsministers vom 15. Ok-
tober 1906, Ausgaben für Kränze, für Nachrufe in Zeitungen usw.
Unstatthaft ist es, Geldstrafen, die den Vorstandsmitgliedern durch
die Aufsichtsbehörde auferlegt sind, aus dem Vermögen der Kasse
zu bestreiten, vgl. Landgericht Stettin Entsch. vom 17. Oktober