Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

— 13 — 
sungsstaates tatsächlich unvereinbar — das Problem vom Juristi- 
schen Standpunkte aus ungelöst geblieben ist. 
Wie unjuristisch-politisch die Auffassung ist, daß gerade der 
Uebergang vom Polizei- zum Verfassungsstaat die Kluft öffne, 
die FLEINER wirklich, nur leider an unrichtiger Stelle wahrnimmt, 
wurde schon in anderem Zusammenhange aufgezeigt. Wäre 
FLEINER auf der Suche nach dem Grunde der problematischen 
Natur vorkonstitutioneller Gesetze bis dahin vorgedrungen zu 
sagen: weil der Staat ein anderer geworden ist — ein Wort, 
das ihm sicherlich nicht mehr fern liegt —, so würde er doch 
mit der erdrückenden Mehrheit der allenfalls in Betracht kom- 
menden Stimmen den grundlegenden Verfassungs- 
wandel als das Kriterium der Aenderung des Staates be- 
zeichnet haben. Das wäre aber nur — in etwas verkleideter Ge- 
stalt — der schon eingangs festgestellte Fehler der Identifizierung 
des Staates im juristischen Sinn mit dem im politischen Sinn, 
und Folge jener Auffassung, welche jede politische von einer 
juristischen Umwälzung begleitet annimmt. 
Und der unjuristisch-politische Gesichtspunkt schlägt womög- 
lich noch deutlicher bei der Einschränkung durch, die FLEINER 
aufstellt, indem er gleichzeitig, wenn auch nur als Notbehelf, die 
Anwendung von Rechtssätzen aus der absoluten Aera gestattet; wir 
meinen die Einschränkung, daß sie — gewissermaßen als Surro- 
gat der formalen Legalität — „umsomehr“ mit der „Eigenschaft 
der Allgemeinverbindlichkeit* ausgestattet sein müßten, was des 
weiteren ihre ordnungsmäßige Verkündigung voraussetze. Sind 
Gesetze aus vorkonstitutioneller Zeit prinzipiell auch heute noch 
verbindlich, dann ist nicht einzusehen, warum gewisse unter ihnen 
nicht verbindlich sein sollten. FLEINER legt da unrichtigerweise 
den Maßstab von heute an, wiewohl — die prinzipielle Verbind- 
lichkeit vorkonstitutioneller Normen vorausgesetzt — der Maß- 
stab ihrer Zeit der einzig richtige wäre und im Mangel der 
Publikation nur insoweit ein Hindernis der heutigen Anwen- 
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXVII. 1. 8
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.