Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

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dung? erblickt werden könnte, wenn und soweit für ihre Zeit 
eine Verkündigungspflicht bestanden hat. 
Wenn nun tatsächlich nicht andere als die unserem Autor 
vorschwebenden Praktikabilitätsgründe daftir sprächen, das vor- 
konstitutionelle Recht so zu handhaben, als ob es in der konsti- 
tutionellen Aera enstanden wäre, so sprächen keine juristischen 
Gründe dafür, so haben ihm lediglich politische Erwägungen eine 
Brücke gebaut, so geht er bei der Rechtfertigung der — wie sich 
gezeigt hat, in der Regel durchaus korrekten — Praxis auf rechts- 
fremder Krücke. Für eine juristische Betrachtung gibt es im Ver- 
fassungsstaat entweder geltendes oder außer Kraft getretenes 
vorkonstitutionelles Recht; und damit nur entweder anwend- 
bares oder unanwendbares Recht; nicht aber mit Verwahrung 
anwendbares Recht, nicht ein Recht, von dem sich der Jurist 
sagen müßte: „Vorderhand, bis auf weiteres und besseres ist es 
anzuwenden.“ 
Daß sich der Verfassungsstaat das ganze BRechtsgebäude neu 
errichte, ist ein Postulat der Politik und nicht der Rechtserkennt- 
nis. Vorkonstitutionelles Recht ist unter den entwickelten Be- 
dingungen mit der Verfassung vom Rechtsstandpunkte aus ge- 
danklich vereinbar und unter dieser Voraussetzung mit dem nach 
der Verfassung gesetzten Rechte juristisch völlig gleichwertig. 
Ist die Staatseinheit des konstitutionellen Gegenwartsstaates 
mit dem vorkonstitutionellen Staate der Vergangenheit intakt, dann 
genügt nicht ihr materiell inkonstitutioneller Charakter ®®, um ihre 
fortdauernde Anwendbarkeit auszuschließen, dann muß die 
Rechtsordnung des Verfassungsstaates, wenn sie einen derartigen 
Effekt beabsichtigt, ausdrücklich in dieser Richtung Verfügung 
getroffen haben. Ist aber die Staatseinheit zerrissen, dann muß 
die heutige Rechtsordnung ausdrücklich etwas dazu getan haben, 
5% Sei es auch ohne Republikation, 
eo Wobei noch, wie an mehreren Beispielen gezeigt, zwischen einem 
Mehr und Weniger an Inkonstitutionalismus unterschieden wird.
	        
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