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Aber diese Verbindungslinie, die wir in die Vergangenheit
zurück verfolgt haben, reicht auch in die Zukunft und zwar in
unbestimmte Fernen. Aber während die in der Verfassung nieder-
gelegte Ermächtigung nur erlauben würde, Neues dem gegebe-
nen Rechtsstoff anzureihen und mit ihm zu einer inhaltsreicheren
Rechtseinheit zu verschmelzen, ist es wieder der in der Verfas-
sung ruhende Rechtssatz von der lex posterior, welcher Erschei-
nungen, die zwar im Verhältnis zum Vorhandenen nicht bloß
Neues, sondern Anderes darstellen, mit dem Ausgangspunkt ver-
bindet und durch Verdrängung des Gegebenen dem Neuen in dem
einheitlichen Rechtssysteme Platz schafft.
Aber nicht bloß — um in einem Bild zu sprechen — in
dieser Längendimension : Vergangenheit — Gegenwart — Zukunft
stellt sich die durch eine ununterbrochene Verbindungslinie sym-
bolisierte Rechtseinheit heraus. Bei den österreichischen Verfas-
sungsverhältnissen gilt es auch — sehr bildlich ausgedrückt —
für eine Art Tiefendimension eine Verbindungslinie zu gewinnen.
Hat sieh doch der einheitliche Staat in einem gewissen Sinne ge-
spalten, und wird denn nicht sogar behauptet, er habe einer
Staatenmehrheit Platz gemacht, so daß wir so viel Staaten als
Kronländer und überdies noch den über- oder auch nur beigeord-
neten Einheitsstaat, die Gesamtheit der „im Reichsrate vertretenen
Königreiche und Länder“ vor uns haben würden? Doch in dieser
Richtung ist, wie uns scheint, die Staatseinheit bei aller materiell-
politischen Buntheit beiweitem nicht so problematisch wie im
früher untersuchten Falle, und findet sich mit der formell ein-
heitlichen Verfassung unschwer das Prinzip, welches auch zwei
scheinbar höchste Organe wie die beiderseitigen Gesetzgebungen,
die insolange, als man sie sich souverän denkt, die Rechts- und
Staatseinheit zu sprengen scheinen, miteinander verträglich macht,
indem es sie sich gleicherweise unterwirft ®.
es Diese Reich und Kronländer verknüpfende Konstruktion einer Rechts-
einheit habe ich in einem Artikel in den „Juristischen Blättern“, Kaiser-