— 5 —
1902 (Arb.-Vers. 1903 S. 332). Der Bau eines eigenen Verwal-
tungsgebäudes ist jedenfalls dann gestattet, wenn die Beschaffung
der erforderlichen Geschäftsräume dadurch nicht verteuert wird,
vgl. Erlaß des Pr. Handelsministers vom 28. Mai 1898 (Min.Bl.
d. Handels- und Gewerbeverwaltung $. 146), dagegen darf Grund-
eigentum nicht zu anderen Zwecken erworben werden, vgl. Pr.
OVG. ZEintsch. vom 4. März 1909 (Bd. 54 S. 413). Durch die
Reichsversicherungsordnung ist nunmehr auch Klarheit darüber
geschaffen, daß die Krankenkassen sog, Kassenvereini-
gungen beitreten dürfen. Während nach dem Krankenver-
sicherungsgesetz angenommen wurde, daß die Gründung soleber
Vereinigungen unzulässig sei, weil im Gesetz nur die Einrichtung
von Kassenverbänden geregelt sei, ist nach der Reichsversicherungs-
ordnung der Beitritt ohne weiteres erlaubt. Mittel dürfen aber
nur verwendet werden, wenn die Vereinigung den allgemeinen
Zwecken der Krankenhilfe dient und wenn die Gruppe der Arbeit-
geber und die Gruppe der Versicherten im Vorstand in ihrer
Mehrheit den Beitritt beschließt ($ 414 RVO.). Die Frage, ob
die Kassenvereinigung allgemeine Zwecke der Krankenhilfe ver-
folgt, ist nach Lage des Einzelfalles zu entscheiden. Es fallen
unter den Begriff Aufgaben allgemeiner Naiur, die nicht zu den
im 8 407 RYVO. den Kassenverbänden vorbehaltenen Aufgaben
gehören. Hauptsächlich kommt in Betracht die Auslegung und
Fortbildung der Gesetzgebung, die Belehrung der Kassen in Rechts-
fragen durch Herausgabe von Zeitschriften, Abhaltung von Vor-
trägen und Erteilung von Auskunft auf dem Gebiete der Kranken-
versicherung. Nur die Verwendung von Kassenmitteln unterliegt
der getrennten Abstimmung, den Beitritt zur Kassenvereinigung
kann der Vorstand mit einfacher Mehrheit beschließen. Da aber
alle solche Kassenvereinigungen regelmäßig von ibren Mitgliedern
Beiträge erheben, so bedeutet die Beschlußfassung über den Bei-
tritt zugleich die Beschlußfassung über die Verwendung von
Kassenmitteln. Der Absicht des Gesetzes wird es entsprechen,