Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

— 5 — 
1902 (Arb.-Vers. 1903 S. 332). Der Bau eines eigenen Verwal- 
tungsgebäudes ist jedenfalls dann gestattet, wenn die Beschaffung 
der erforderlichen Geschäftsräume dadurch nicht verteuert wird, 
vgl. Erlaß des Pr. Handelsministers vom 28. Mai 1898 (Min.Bl. 
d. Handels- und Gewerbeverwaltung $. 146), dagegen darf Grund- 
eigentum nicht zu anderen Zwecken erworben werden, vgl. Pr. 
OVG. ZEintsch. vom 4. März 1909 (Bd. 54 S. 413). Durch die 
Reichsversicherungsordnung ist nunmehr auch Klarheit darüber 
geschaffen, daß die Krankenkassen sog, Kassenvereini- 
gungen beitreten dürfen. Während nach dem Krankenver- 
sicherungsgesetz angenommen wurde, daß die Gründung soleber 
Vereinigungen unzulässig sei, weil im Gesetz nur die Einrichtung 
von Kassenverbänden geregelt sei, ist nach der Reichsversicherungs- 
ordnung der Beitritt ohne weiteres erlaubt. Mittel dürfen aber 
nur verwendet werden, wenn die Vereinigung den allgemeinen 
Zwecken der Krankenhilfe dient und wenn die Gruppe der Arbeit- 
geber und die Gruppe der Versicherten im Vorstand in ihrer 
Mehrheit den Beitritt beschließt ($ 414 RVO.). Die Frage, ob 
die Kassenvereinigung allgemeine Zwecke der Krankenhilfe ver- 
folgt, ist nach Lage des Einzelfalles zu entscheiden. Es fallen 
unter den Begriff Aufgaben allgemeiner Naiur, die nicht zu den 
im 8 407 RYVO. den Kassenverbänden vorbehaltenen Aufgaben 
gehören. Hauptsächlich kommt in Betracht die Auslegung und 
Fortbildung der Gesetzgebung, die Belehrung der Kassen in Rechts- 
fragen durch Herausgabe von Zeitschriften, Abhaltung von Vor- 
trägen und Erteilung von Auskunft auf dem Gebiete der Kranken- 
versicherung. Nur die Verwendung von Kassenmitteln unterliegt 
der getrennten Abstimmung, den Beitritt zur Kassenvereinigung 
kann der Vorstand mit einfacher Mehrheit beschließen. Da aber 
alle solche Kassenvereinigungen regelmäßig von ibren Mitgliedern 
Beiträge erheben, so bedeutet die Beschlußfassung über den Bei- 
tritt zugleich die Beschlußfassung über die Verwendung von 
Kassenmitteln. Der Absicht des Gesetzes wird es entsprechen,
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.