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Literatur.
Philipp Zorn, Die staatsrechtliche Stellung des Herzog-
lichen Hauses Croy. Berlin, Guttentag, 1917. 60 S. 8°.
Diese Schrift, welche sich zwar nicht als Rechtsgutachten bezeichnet,
wohl aber ein solches über die jn neuester Zeit mehrfach behandelten .
Ebenbürtigkeitsgrundsätze des Hauses Croy ist, hat wegen der gründlichen
und scharfsinnigen Erörterungen und der eingehenden Berücksichtigung
der staatsrechtlichen Literatur und der in Betracht kommenden Gesetz-
gebung eine über den nächsten Zweck hinausgehende Bedeutung und in
der Literatur über das besondere Recht der deutschen Standesherren ge-
bührt ihr ein beachtenswerter Platz. Die Besonderheit, durch welche sie
sich auszeichnet, ist die scharfe Unterscheidung einerseits zwischen dem
hohen Europäischen Adel, zu dem das Haus Croy zweifellos ge-
hört und dem hohen Deutschen Adel, zu welchem es nicht gehört, auch
nicht in dem Zweige Dülmen, weil zu dem Begriff des hohen Deutschen
Adels zwei Erfordernisse unentbehrlich seien: ehemalige unmittelbare Lan-
deshoheit und Reichsstandschaft. Die erste hatte der Herzog von Croy vor
1806, die letztere stand aber dem Hause bis zum Einde des Reichs nicht
zu und es war rechtlich unmöglich, nach Auflösung des Reichs den hohen
Deutschen Adel auf irgend eine Art zu erwerben; denn eine seiner beiden
staatsrechtlichen Voraussetzungen war eine Einrichtung eines untergegan-
genen Staates, konnte also auf keine Art mehr geschaffen werden.
Der Verfasser unterscheidet daher, wie es in der deutschen staatsrecht-
lichen Literatur hergebracht und allgemein üblich ist, zwischen denjenigen
Familien, welche 'zum hohen Deutschen Adel gehören, weil sie Sitz und
Stimme im Deutschen Reichstage hatten, und denjenigen, denen gleiche
Rechte „beigelegt“ worden sind, welche dem hohen Adel „gleichgestellt“
worden sind. Eine Erhebung in den hohen Adel, eine Verleihung des-
selben sei unmöglich; eine Familie gehört nach ihrer Geschichte entweder
zum hohen Adel oder sie gehört nicht dazu; ein Gesetzgeber könne ihr
nicht nachträglich „verleihen“, was die Geschichte ihr versagt hat. Auch
wenn der Gesetzgeber eines Staates einer Familie dieselben Rechte bei-