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handelt, gleichgültig, ob sie rechtmäßigerweise hätte erteilt werden sollen.
Damit hat das Gericht ganz folgerichtig geurteilt und ohne die Unklarheit,
über welche Verf. sich beschwert.
Auch die zivilrechtliche Haftung für rechtswidrige Amts-
handlungen geht nach Genfer Recht sehr weit. Hat man doch allen Ernstes
daran denken können, den Staat Genf mit einer Schadensersatzklage in
Anspruch zu nehmen, weil er nicht rechtzeitig eine Polizeiverordnung er-
ließ, wie sie die öffentliche Sicherheit erheischte. Das Bundesgericht hatte
nur gefunden, es liege kein Verschulden vor (S. 91 £.).
Für die Anwendung der kantonalen Bestimmungen über die persönliche
Haftung der Beamten (fonctionnaires) muß unterschieden werden zwischen
magistrats, fonctionnaires und employes (S. 63). Von den ersteren gilt
nämlich, daß sie für Irrtümer nicht verantwortlich gemacht werden können.
Magistrat bedeutet nach der französischen Rechtssprache eigentlich
den Richter, der ja immer und überall einer beschränkteren Verantwort-
lichkeit sich erfreut (S. 65 ff... Es werden aber dann auch noch andere
obrigkeitliche Beamte, namentlich der Polizei darunter begriffen. Das wird
besonders wichtig dadurch, daß nach dem Genfer Gesetz vom 23. Mai 1900
der Staat und die Gemeinden für les magistrats qui les representent schlecht-
hin haften, für fonetionnaires und employes nur mit Vorbehalt eines Ent-
lastungsbeweises in der Weise unseres BGB. $ 831. Deshalb hält es Verf.
für notwendig, den Begriff der Magistrate noch genauer zu bestimmen: sie
sind „les organes mömes de ces corporations publiques“ (S. 86), Wenn
solch ein Organ sich vergeht, ist das „un acte illicite commis par l’Etat
lui-möme“. Das ist uns freilich kein ganz unbekanntes Wort. Dem Verf.
ist es nahe gebracht durch die Sprechweise der deutsch-schweizerischen
Schriftsteller und der neueren Landesgesetzgebung. Wir kennen ja auch ge-
nügend die entfernteren Zusammenhänge! Aber was hat sich DUGUIT, den
Verf. ja sehr anerkennt, seinerseits über das „Organ“ entsetzt, als er es
durch JELLINEK kennen lernte!
Was nun tatsächlich für jeden Staat und jede Gemeinde als Organ an-
zusehen sei, ist ja auch bei uns eine zweifelhafte Sache. Der Verf. hilft
sich durch die Anlehnung an den ebenfalls nicht ganz klaren Begriff der
magistrats und zählt als solche auf (S. 95): die Mitglieder der Regierung
und Volksvertretung, alle Richter, auch die Geschworenen und prud’hommes,
die Bürgermeister und die Gemeinderatsmitglieder. Vieles darunter ist
sicher nicht magistrat. Ueber die Zuerkennung der Organeigenschaft will
ich nicht streiten; das ist ja ganz Geschmacksache. —
Im einzelnen begegnen uns ja vielfach Abweichungen von dem, wä8
für die französische Verwaltungsrechtswissenschaft feststeht. So bezüglich
des Zentralbegrifs Verwaltungsakt. Geht doch der Verf. soweit,
auch die Urteile der ordentlichen Gerichte schlechthin darunter zu begreifen:
hier wird eben Justiz verwaltet, meint er (8. 57), So auch in der Lehre