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wenn auch für den Austritt aus der Kassenvereinigung eine ge-
trennte Abstimmung gefordert wird. Besonders geregelt ist noch
die Aufwendung von Verwaltungskosten hinsichtlich des Besuchs
von Versammlungen. Hier ist die Verwendung von Kassenmitteln
nur zulässig, wenn die Versammlung den gesetzlichen Zwecken
der Krankenversicherung dient ($ 363 Abs. 2 RVO.). Dazu diesen
gesetzlichen Zwecken nur die Gewährung von Krankenunter-
stützung, Wochenhilfe, Sterbegeld und Familienhilfe gehört, so
dürfen andere Zwecke nicht verfolgt werden. Dabei wird aller-
dings ein tunlichst weiter Spielraum zu lassen sein, so daß z. B.
auch Erörterungen über die Abänderung der Gesetzgebung auf
Grund der gemachten Erfahrungen als zulässig zu bezeichnen sind.
Aber auch soweit es sicb um Versammlungen handelt, die den
gesetzlichen Zwecken der Krankenversicherung dienen, ist der Be-
such auf Kosten der Krankenkassen nur nach näherer Bestimmung
der obersten Verwaltungsbehörde zulässig. In Preußen sind darüber
Bestimmungen vom 16. Februar 1916 (Min.Bl. der Handels- und
Gewerbeverwaltung S. 56) erlassen. Danach ist die Verwendung
von Kassenmitteln den Krankenkassen mit Ausnahme der Betriebs-
krankenkassen für Reichs- oder Staatsbetriebe nur gestattet, wenn
die Versammlungen den gesetzlichen Zwecken der Krankenver-
sicherung dient. Krankenkassen mit weniger als zehntausend Mit-
gliedern dürfen einen Vertreter, Krankenkassen mit 10000 bis
50000 Mitgliedern zwei und die übrigen Krankenkassen drei Ver-
treter entsenden. Als Vertreter darf nur entsendet werden, wer
die Mehrheit der Stimmen aus der Gruppe sowohl der Arbeitgeber
als auch der Versicherten im Vorstand auf sich vereinigt. Als
Entschädigung für den Besuch erhalten die Vertreter die ihnen in
ihrer Eigenschaft als Mitglieder der Organe oder als Angestellte
der Krankenkassen zustehenden Bezüge. Dem Versicherungsamt
ist vor der Entsendung der Vertreter vorher unter Beifügung der
Einladung und der Angabe der Beratungsgegenstände Anzeige zu
machen. Das Öberversicherungsamt kann die Verwendung von