Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

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recht muß deshalb die Frage gestellt werden®?, ob überhaupt 
staatliche Orden und Ehrentitel an sich nach den Grundsätzen des 
Staatsrechts wieder entzogen werden können. Ich habe das be- 
jaht im Hinblick einmal auf das Wesen der Ehrenauszeichnungen 
als solcher und sodann auf ihre Eigenschaft als subjektiver öffent- 
licher Rechte. 
LABAND!® will zwar von einer Möglichkeit der Titelentzie- 
hung aus diesen Gesichtspunkten grundsätzlich nichts wissen, 
läßt aber immerhin eine solche wegen Irrtums und arglistiger 
Täuschung, unter entsprechender Anwendung!! der Regeln über 
die Anfechtung von Rechtsgeschäften, zu. Da diese Anfechtung 
gemäß $ 143 BGB. durch bloße Erklärung gegenüber dem Titel- 
träger zu erfolgen hat, erkennt LABAND damit in den zeitlichen 
Grenzen der Anfechtung die Möglichkeit der Titelentziehung we- 
gen eines der Verleihung vorangegangenen, aber zeitweise unbe- 
kannt gebliebenen unehrenhaften oder staatsfeindlichen Verhaltens 
an. Dies Anfechtungsrecht braucht man aber nur sachgemäß, mit 
Rücksicht auf das Wesen der Ehrenauszeichnungen und das 
öffentliche Interesse, auszudehnen, und man kommt ohne weiteres 
(d. h. ohne Benutzung der von mir verwerteten bürgerlichrecht- 
lichen Begriffe der Voraussetzung oder der stillschweigenden Be- 
dingung!!, zu dem staatlichen Entziehungsrechte bezüglich der 
Orden und Ehrentitel in seinem vollen Umfange, nämlich wegen 
Unehrenbaftigkeit und im öffentlichen Interesse. Von einer sol- 
chen Ausdehnung deshalb abzusehen, weil die Entziehung einer 
Auszeichnung, wie LABAND meint, den Betroffenen (etwa infolge 
Versehens der bei der Verleihung tätig gewesenen Behörde) „in 
peinlichste Lage“ versetzen könnte, erscheint mir ungerechtfertigt, 
® Und das wird von vielen Bearbeitern der Sache übersehen. 
ı0 DJZ. 1907, 202 f. 
11 Ueber die Zulässigkeit der Benutzung bürgerlichrechtlicher Begriffe 
und Einrichtungen in staatsrechtlichen Angelegenheiten vgl. OÖ. GERBER, 
Ueber Öffentliche Rechte, 1852, 36 unter 1, Archiv £f. öff. Reeht XVI, 532, 
v. FEILITSOH, Sächs. Archiv f. Rechtspflege 1907, 535.
	        
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