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recht muß deshalb die Frage gestellt werden®?, ob überhaupt
staatliche Orden und Ehrentitel an sich nach den Grundsätzen des
Staatsrechts wieder entzogen werden können. Ich habe das be-
jaht im Hinblick einmal auf das Wesen der Ehrenauszeichnungen
als solcher und sodann auf ihre Eigenschaft als subjektiver öffent-
licher Rechte.
LABAND!® will zwar von einer Möglichkeit der Titelentzie-
hung aus diesen Gesichtspunkten grundsätzlich nichts wissen,
läßt aber immerhin eine solche wegen Irrtums und arglistiger
Täuschung, unter entsprechender Anwendung!! der Regeln über
die Anfechtung von Rechtsgeschäften, zu. Da diese Anfechtung
gemäß $ 143 BGB. durch bloße Erklärung gegenüber dem Titel-
träger zu erfolgen hat, erkennt LABAND damit in den zeitlichen
Grenzen der Anfechtung die Möglichkeit der Titelentziehung we-
gen eines der Verleihung vorangegangenen, aber zeitweise unbe-
kannt gebliebenen unehrenhaften oder staatsfeindlichen Verhaltens
an. Dies Anfechtungsrecht braucht man aber nur sachgemäß, mit
Rücksicht auf das Wesen der Ehrenauszeichnungen und das
öffentliche Interesse, auszudehnen, und man kommt ohne weiteres
(d. h. ohne Benutzung der von mir verwerteten bürgerlichrecht-
lichen Begriffe der Voraussetzung oder der stillschweigenden Be-
dingung!!, zu dem staatlichen Entziehungsrechte bezüglich der
Orden und Ehrentitel in seinem vollen Umfange, nämlich wegen
Unehrenbaftigkeit und im öffentlichen Interesse. Von einer sol-
chen Ausdehnung deshalb abzusehen, weil die Entziehung einer
Auszeichnung, wie LABAND meint, den Betroffenen (etwa infolge
Versehens der bei der Verleihung tätig gewesenen Behörde) „in
peinlichste Lage“ versetzen könnte, erscheint mir ungerechtfertigt,
® Und das wird von vielen Bearbeitern der Sache übersehen.
ı0 DJZ. 1907, 202 f.
11 Ueber die Zulässigkeit der Benutzung bürgerlichrechtlicher Begriffe
und Einrichtungen in staatsrechtlichen Angelegenheiten vgl. OÖ. GERBER,
Ueber Öffentliche Rechte, 1852, 36 unter 1, Archiv £f. öff. Reeht XVI, 532,
v. FEILITSOH, Sächs. Archiv f. Rechtspflege 1907, 535.