Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

des Öffentlichen Interesses. Mit dieser Voraussetzung steht und 
fällt das subjektive öffentliche Recht des Inhabers der Auszeich- 
nung auf dieselbe’ Einer willkürlichen Entziehung will 
also niemand das Wort reden”. Auch auf die grundsätzliche 
Unwiderruflichkeit der Verleihung von Ehrenauszeichnungen be- 
ruft LABAND sich zu Unrecht; denn werden solche auch regelmäßig 
nicht auf Widerruf verliehen, so läßt es sich doch mit der nicht 
widerruflichen d. h. nicht nach Belieben der Staatsgewalt 
jederzeit zurückziehbaren Uebertragung eines Rechts sehr gut 
vereinen, daß dieselbe ihrem Wesen nach unter einer Voraus- 
setzung oder stillschweigenden Bedingung erfolgt, deren Aus- 
fall den Staat zur Rückgängigmachung der Uebertragung, also 
hier zur Entziehung der Auszeichnung, berechtigt. Dadurch wird 
der dem Auszeichnungsträger als Inhaber eines subjektiven öffent- 
lichen 1% Rechts zukommende rechtliche Schutz nicht verletzt, 
sondern rechtmäßig beseitigt, ein Verfahren, das umso mehr für 
zulässig zu erachten ist, als es der Natur dieses mehr, als die 
Privatrechte, der staatlichen Verfügung unterliegenden Rechtes 
durchaus entspricht”. 
In einem Aufsatze in der Rhein. Zeitschrift für Zivil- und 
Prozeßrecht'® will KOHLER meinen Ausführungen den Boden da- 
durch entziehen, daß er, entgegen der gemeinen Meinung, dem 
  
15 Freilich würde auch eine ganz ungerechtfertigte Entziehung in 
Preußen, mit Rücksicht auf $ 36 der Kgl Verordnung vom 26. Dez. 1808, 
infolge Ausschlusses des Rechtsweges äußere Rechtskraft erlangen. Aber 
das macht ebensowenig das Recht des Königs zur Entziehung von Ehren- 
auszeichnungen zu einem willkürlich anwendbaren, wie etwa der Ausschluß 
des Rechtswegs die Verwaltungsbehörde, die über die Entziehung der er- 
teilten Wirtschaftserlaubnis oder dergleichen zu befinden hat, zu willkür- 
licher Entscheidung berechtigt. 
16 Diesen Charakter billigen dem Rechte auf die Auszeichnung auch 
LABAND, DJZ. 1907, 203, v. FEILITSCH a. a. O. 532, WEST a, a. O. XLVI, 
289, JELLINEK, System der subj. öffentl. Rechte 1592, 172, sowie das OLG. 
Dresden a. a. O. zu. 
ı7 Vgl. meine Ausführungen im Archiv für öffentl. Recht XVI, 540 £. 
ıs 1908 I 464.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.