des Öffentlichen Interesses. Mit dieser Voraussetzung steht und
fällt das subjektive öffentliche Recht des Inhabers der Auszeich-
nung auf dieselbe’ Einer willkürlichen Entziehung will
also niemand das Wort reden”. Auch auf die grundsätzliche
Unwiderruflichkeit der Verleihung von Ehrenauszeichnungen be-
ruft LABAND sich zu Unrecht; denn werden solche auch regelmäßig
nicht auf Widerruf verliehen, so läßt es sich doch mit der nicht
widerruflichen d. h. nicht nach Belieben der Staatsgewalt
jederzeit zurückziehbaren Uebertragung eines Rechts sehr gut
vereinen, daß dieselbe ihrem Wesen nach unter einer Voraus-
setzung oder stillschweigenden Bedingung erfolgt, deren Aus-
fall den Staat zur Rückgängigmachung der Uebertragung, also
hier zur Entziehung der Auszeichnung, berechtigt. Dadurch wird
der dem Auszeichnungsträger als Inhaber eines subjektiven öffent-
lichen 1% Rechts zukommende rechtliche Schutz nicht verletzt,
sondern rechtmäßig beseitigt, ein Verfahren, das umso mehr für
zulässig zu erachten ist, als es der Natur dieses mehr, als die
Privatrechte, der staatlichen Verfügung unterliegenden Rechtes
durchaus entspricht”.
In einem Aufsatze in der Rhein. Zeitschrift für Zivil- und
Prozeßrecht'® will KOHLER meinen Ausführungen den Boden da-
durch entziehen, daß er, entgegen der gemeinen Meinung, dem
15 Freilich würde auch eine ganz ungerechtfertigte Entziehung in
Preußen, mit Rücksicht auf $ 36 der Kgl Verordnung vom 26. Dez. 1808,
infolge Ausschlusses des Rechtsweges äußere Rechtskraft erlangen. Aber
das macht ebensowenig das Recht des Königs zur Entziehung von Ehren-
auszeichnungen zu einem willkürlich anwendbaren, wie etwa der Ausschluß
des Rechtswegs die Verwaltungsbehörde, die über die Entziehung der er-
teilten Wirtschaftserlaubnis oder dergleichen zu befinden hat, zu willkür-
licher Entscheidung berechtigt.
16 Diesen Charakter billigen dem Rechte auf die Auszeichnung auch
LABAND, DJZ. 1907, 203, v. FEILITSCH a. a. O. 532, WEST a, a. O. XLVI,
289, JELLINEK, System der subj. öffentl. Rechte 1592, 172, sowie das OLG.
Dresden a. a. O. zu.
ı7 Vgl. meine Ausführungen im Archiv für öffentl. Recht XVI, 540 £.
ıs 1908 I 464.