Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

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Recht auf den Ehrentitel den Charakter als subjektives öffentliches 
Recht1® aberkennt und es als unverletzliches subjektives Privat- 
recht, nämlich als Persönlichkeits- oder Individualrecht, hinstellt. 
Die Begründung, die KOHLER hierfür gibt, ist lediglich die, der 
Ehrentitel sei mit der Person so verknüpft, wie der Name ver- 
knüpft ist, und hänge mit einem Staatsamte oder einer Funktion, 
die ihm öffentlichen Charakter verleihen könnten, nicht zusammen. 
Selbstverständlich hängt der Ehrentitel, wie er hier ..zu behandeln 
ist, nicht mit einem Staatsamte oder einer öffentlichen Funktion 
zusammen. Das schließt aber nicht aus, daß er als „Rudiment 
des Status der aktiven Zivität“, wie JELLINEK a. a. O. sich aus- 
drückt, öffentlich-rechtlichen Charakter hat. Mit dem Namen so- 
dann ist der Ehrentitel überhaupt nicht zu vergleichen. Der Name 
wird durch rein privatrechtliche Vorgänge erworben und verloren, 
und das Recht zu seinem Gebrauche ist privatrechtlich geschützt 
($ 12 BGB.). Der Ehrentitel dagegen kann nur durch einen be- 
sondern Akt der Staatsgewalt, also auf Ööffentlich-rechtlichem 
Wege, erworben und niemals auf privatrechtlichem Wege (wie 
etwa durch Verheiratung oder Annahme an Kindesstatt) verloren 
werden. Sein Gebrauch ist auch nur öffentlich-rechtlich geschützt 
(8 360 Z. 8 StGB.), nicht aber privatrechtlich, da das Recht auf 
den Titel sich nicht gegen andere dem Inhaber gleichwertige 
Personen, sondern nur gegen den Staat auf Anerkennung der 
Auszeichnung richtet!®. Nicht einmal die höhern Adelstitel (wie 
. Fürst, Graf, Prinz) sind nach Rechtsprechung oder Schrifttum 
als Bestandteil des Namens und deshalb als nach $ 12 BGB. ge- 
schützt anzusehen?°. Umsoweniger kann dies von den hier allein 
in Betracht kommenden Ehrentiteln gelten, die mit der Persön- 
lichkeit des einzelnen noch weit weniger verknüpft und nicht, wie 
die Namen, zur bloßen Unterscheidung von Personen bestimmt 
19 Archiv f. öffentl. Recht XVI, 536. 
»° RGUrt. v. 30. 11. 1903 JW. 1904, 53, REHM, Prädikat- und Titelrecht 
der deutschen Standesherrn, 1905, 338, 349.
	        
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