Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

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er für die Zukunft bestimmte Titel „nur unter bestimmten Be- 
dingungen oder Voraussetzungen verleihen werde, insbeson- 
dere unter dem Vorbehalt der Entziehung nach eigenem Er- 
messen, wenn der Ausgezeichnete eine den Begriffen der Ehre zu- 
widerlaufende Handlung begehe“. Eine solche Verordnung des 
Königs wäre allerdings wohl denkbar, aber, ohne Zuhilfenahme 
des Art. 45 VU. oder des $68f. a.a. O., einfach auf Grund des 
Art. 44 VU., sie wäre aber, wenigstens soweit der Monarch die 
Voraussetzung oder Bedingung der Ehrenhaftigkeit aussprechen 
wollte, höchst überflüssig, da diese, wie wir gesehen haben, ein 
notwendiger und selbstverständlicher, wenn auch nur stillschwei- 
gend erklärter Bestandteil der Verleihung jedes Ehrentitels ist. 
Die Bestimmungen des Privilegienrechts können dem nicht ent- 
gegengehalten werden. Die Privilegien sind die an einzelne Per- 
sonen ?® oder für Rechtsverhältnisse an Sachen (z. B. Grundstücken 
bestimmter Art) verliehenen Befreiungen vom gemeinen Rechte *®. 
Sie sind also subjektive Ausnahmerechte, die durch besonderes 
Gesetz oder bei Zulassung seitens des Gesetzes durch landesherr- 
liche (oft auch höchstbehördliche) Verleihung begründet werden. 
Ordens- und Titelrechte werden nun allerdings durch landesherr- 
liche Verleihung begründet, aber sie sind keine Ausnalımerechte 
und werden vom Landesherrn lediglich als Inhaber der voll- 
ziehenden Gewalt nach den gemeinen Rechtsgrundsätzen von 
der Ehrenhoheit des Staates und seines Oberhauptes verliehen ®% 
Dementsprechend unterscheidet $ 7II13 ALR. auch scharf zwischen 
den „Privilegien als Ausnahmen von den Gesetzen“ einerseits und 
den „Standeserhöhungen, Staatsämtern und Würden“, zu welch 
letztern auch Orden und Ehrentitel gehören, anderseits. Die An- 
  
  
28 2. B. Konkursprivilegien, die ein Vorzugsrecht für gewisse Gläubiger 
gewähren, Apothekerprivilegien, Verleihung des Korporationsrechtes, des 
Enteignungsrechtes, Befreiung von Ehehindernissen. 
2° So FÖRSTER-Eccıus, Preuß. Privatrecht I, 76. 
°° Vgl. auch GIERKE, Deutsch. Privatrecht, I 804 N. 8.
	        
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