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er für die Zukunft bestimmte Titel „nur unter bestimmten Be-
dingungen oder Voraussetzungen verleihen werde, insbeson-
dere unter dem Vorbehalt der Entziehung nach eigenem Er-
messen, wenn der Ausgezeichnete eine den Begriffen der Ehre zu-
widerlaufende Handlung begehe“. Eine solche Verordnung des
Königs wäre allerdings wohl denkbar, aber, ohne Zuhilfenahme
des Art. 45 VU. oder des $68f. a.a. O., einfach auf Grund des
Art. 44 VU., sie wäre aber, wenigstens soweit der Monarch die
Voraussetzung oder Bedingung der Ehrenhaftigkeit aussprechen
wollte, höchst überflüssig, da diese, wie wir gesehen haben, ein
notwendiger und selbstverständlicher, wenn auch nur stillschwei-
gend erklärter Bestandteil der Verleihung jedes Ehrentitels ist.
Die Bestimmungen des Privilegienrechts können dem nicht ent-
gegengehalten werden. Die Privilegien sind die an einzelne Per-
sonen ?® oder für Rechtsverhältnisse an Sachen (z. B. Grundstücken
bestimmter Art) verliehenen Befreiungen vom gemeinen Rechte *®.
Sie sind also subjektive Ausnahmerechte, die durch besonderes
Gesetz oder bei Zulassung seitens des Gesetzes durch landesherr-
liche (oft auch höchstbehördliche) Verleihung begründet werden.
Ordens- und Titelrechte werden nun allerdings durch landesherr-
liche Verleihung begründet, aber sie sind keine Ausnalımerechte
und werden vom Landesherrn lediglich als Inhaber der voll-
ziehenden Gewalt nach den gemeinen Rechtsgrundsätzen von
der Ehrenhoheit des Staates und seines Oberhauptes verliehen ®%
Dementsprechend unterscheidet $ 7II13 ALR. auch scharf zwischen
den „Privilegien als Ausnahmen von den Gesetzen“ einerseits und
den „Standeserhöhungen, Staatsämtern und Würden“, zu welch
letztern auch Orden und Ehrentitel gehören, anderseits. Die An-
28 2. B. Konkursprivilegien, die ein Vorzugsrecht für gewisse Gläubiger
gewähren, Apothekerprivilegien, Verleihung des Korporationsrechtes, des
Enteignungsrechtes, Befreiung von Ehehindernissen.
2° So FÖRSTER-Eccıus, Preuß. Privatrecht I, 76.
°° Vgl. auch GIERKE, Deutsch. Privatrecht, I 804 N. 8.