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bestimmten Gegenstandes gerichtet ist. Tatsächlich gehört die
Ordenserweiterungsurkunde aber einer Zeit (1810) an, die diesem
Bestreben noch wenig huldigt. Es ist deshalb von entscheidender
Bedeutung, daß $ 17 derselben keine Beschränkung des könig-
lichen Entziehungsrechtes enthält, wie es nach obigem zweifellos
auch nach Inkrafttreten des ALR. ın Preußen zu Recht bestand.
Im Gegenteil schreibt $ 17 a. a. O. in Satz 1 dem Könige geradezu
ein unbeschränktes Entziehungsrecht bezüglich der Orden und
Ehrenzeichen zu, indem er dasselbe dem Verleihungsrecht un-
mittelbar gegenüberstell. Des weitern wird in $& 17 ausgespro-
chen, daß:
1. keine Lebens-, Leibes- oder Ehrenstrafe (außer Festungs-
arrest und Gefängnis) erkannt werden darf, bevor der König über
den Verlust der Orden und Ehrenzeichen befunden hat (Abs. 1,
S. 2),
2. mit diesem Verlust vom Könige alle ehrwidrigen Hand-
lungen, insbesondere solche von Beamten, die Mangel an Mut,
Pfliichttreue oder Unbescholtenheit zeigen, bestraft werden sollen
(Abs. 2),
3. der Verlust der gerichtlichen Hauptstrafe hinzutreten soll,
wogegen der König sich Ermäßigung der Strafe vorbehält (Abs. 3),
4. Behörden und Gerichtshöfe dem Könige von Füllen der
Ehrverletzung der Inhaber von Orden und Ehrenzeichen Anzeige
machen sollen (Abs. 4, S. 1),
5. kein Richter selbst auf Verlust der preußischen Orden oder
Ehrenzeichen erkennen darf (Abs. 4, S. 2).
Aus dieser Zusammenstellung ergibt sich, daß $ 17 in der
Hauptsache nur die Zuständigkeit des Königs für die Entziehung
der Orden und Ehrenzeichen gegenüber den Strafgerichten regeln‘
will und aus diesem Grunde nur auf den Verlust der Auszeich-
nungen wegen Ehrverletzung, der damals ausschließlich durch den
König angeordnet wurde und deshalb großenteils zur Strafe er-
folgte, eingeht, nicht aber auf die andern Seiten, die das könig-