Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

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liche Entziehungsrecht nach dem von mir Gesagten aufweist. Die 
Erwähnung des Entziehungsrechtes aus den sonstigen Gründen des 
öffentlichen Interesses hätte hier keinen Zweck gehabt und wäre 
nach meinen früheren Ausführungen °?° geradezu auffallend gewesen. 
Aus der Nichterwähnung kann daher nicht der Schluß gezogen 
werden, daß der damals unbeschränkte Herrscher, trotz der allge- 
meinen Erklärung im ersten Satze des $ 17, sich der wichtigen 
Entziehungsbefugnis aus den allgemeinen Gründen des öffentlichen 
Interesses habe begeben wollen. 
Allerdings dehnt 8 17 die Fälle der Ehrverletzung sehr weit 
aus, wie insbesondere auch auf hloßen Mangel an Mut von Be- 
amten, so daß man fast versucht sein könnte, zu glauben, die 
Ordenserweiterungsurkunde lasse den Begriff des öffentlichen In- 
teresses sich mit dem der Ehre decken. Aber es gibt doch immer 
Fälle des Auszeichnungsentziehungsrechts, die auf dem öffentlichen 
Interesse beruhen, wie der Fall der ob- und subreptio sowie ein- 
zelne der unter Abteilung 4 der Zusammenstellung S. 156 zu be- 
greifenden Fälle, welche aber nicht eine Ehrverletzung i. S. des 
8 17 darstellen. Auf das Entziehungsrecht in solchen Fällen 
wollte doch offenbar die Krone in der Ordenserweiterungsurkunde 
nicht verzichten, insbesondere auch nicht darauf, aus der bevor- 
zugten Schar der Ordensinhaber diejenigen zu entfernen, die 
ohne eigenes Verschulden durch Unbekanntbleiben irgendwelcher 
Umstände mit Ehren bedacht worden sind, auf die sie nach dem 
allgemeinen Urteil keinen Anspruch haben ®®, Dadurch wurde auch 
in der Zeit des absoluten Königtums kein Recht zur Entziehung 
der Orden nach freiem Ermessen begründet, wenn auch die ein- 
zelne Entscheidung des Königs unangreifbar war. Es ist des- 
halb auch nicht einzusehen, inwiefern durch das Fortbestehen des 
Rechtes zur Entziehung der Orden im öffentlichen Interesse der 
35 Archiv f. öffentl. Recht XVI, 552 f. 
s6 Vgl. West a. a. O. LI, 8.
	        
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