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Wert der Auszeichnung, wie V. MARTITZ meint?, herabgedrückt
werden könnte. Im Gegenteil muß strenge Beachtung der Voraus-
setzungen der Ordensverleihung und Reinhaltung der Reihen der
Ordensinhaber von Unberufenen den Wert der Orden sichern und
wesentlich erhöhen. Demnach muß dabei verblieben werden, daß
die Ordenserweiterungsurkunde das Recht des Königs zur Ent-
ziehung von Orden und Ehrenzeichen weder erschöpfend regeln,
noch beschränken will, wenn auch immerhin die in ihr erwähn-
ten Fälle des Entziehungsrechtes, da sie ja i. S. des damaligen
preußischen Verfassungsrechts ein Gesetz ist, auf diese Weise ge-
setzlich festgelegt sind.
Eine derartige gesetzliche Verlautbarung ist hinsichtlich der
königlichen Befugnis zur Wiederentziehung von Ehrentiteln
in der Zeit vor dem Inkrafttreten der Verfassung vom 31. Jan.
1850 nach keiner Richtung erfolgt. Daraus entnimmt v. MARTITZ
zu Unrecht ®, daß eine solche Entziehung rechtlich damals über-
haupt ausgeschlossen gewesen sei. Darin, daß der Besitz des
Titels ein auch vom Monarchen zu handhabendes und zu schützen-
des Recht darstellte und daß er von ihm nicht nach Gut-
dünken widerrufen, zurückgenommen oder sonst rückgängig
gemacht werden durfte®®, ist v. MARTITZ durchaus beizustimmen.
Die Zulässigkeit eines derartigen Verfahrens wird diesseits aber
auch nicht im mindesten behauptet, im Gegenteil ist der Satz, den
v. MARTITZ a. a. 0. S. 196 aufstellt: „Nur soweit das objektive
Recht es gestattete, war die Zurücknahme statthaft* — auch nach
meinem Dafürhalten einwandfrei. Diese Zurücknahme war aber
nicht etwa Widerruf im Rechtssinne, da das Titelrecht an sich
unwiderruflich ist, und ferner nicht bloß Verwirkung, sondern
schlechthin Entziehung des Titelrechts, im Falle Voraussetzung,
stillschweigende Bedingung oder Endzweck der Titelverleihung
nicht eintrat, und sie war begründet durch die auf die öffentlich-
A. a. 0. 19.
® v, MARrITz a. a. O. 200 (vgl. auch 196).