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zur Entlassung von Offizieren mit oder ohne Titelverlust auf sei-
ner besonders gearteten kriegsherrlichen Gewalt beruht, gilt dies
nicht für die Entziehung der Titel und sonstiger Rechte (wie zum
Tragen der Militäruniform) verabschiedeter Offiziere. Diese sind
keine Militärpersonen, da mit ihrer Verabschiedung ihr Dienst-
verhältnis sein Ende erreicht hat“. Sie sind deshalb nicht mehr
der Kommando- oder kriegsherrlichen Gewalt des Königs unter-
worfen“. Daran ändert auch nichts die Tatsache, daß merkwür-
digerweise die verabschiedeten Offiziere in Preußen bis zu dem
Gesetze vom 3. Mai 1890 (RGBI. 63) der Militärgerichtsbarkeit
unterlagen. Ebensowenig der Umstand, daß die erwähnte Ehren-
gerichtsverordnung? sich auf verabschiedete Offiziere mitbezieht;
denn die Tätigkeit der Ehrengerichte ist im Grunde genommen
rein begutachtend und gegenüber verabschiedeten Offizieren ins-
besondere nicht mit Zwangsgewalt ausgerüstet. Wenn der König
solchen also auf den Vorschlag der nach der Verordnung vom 20.
Juli 1843 zusammengetretenen Ehrengerichte den Ehrentitel und
das Recht zum Tragen der Uniform aberkannte, tat er es nicht als
Inhaber der besondern kriegsherrlichen Gewalt, sondern als Träger
der allgemeinen Staatsgewalt. Der Titel des verabschiedeten Offi-
ziers ist mithin, weil dieser nicht mehr Militärperson ist, genau
so zu beurteilen, wie die des verabschiedeten Staatsbeamten (und
seine Uniform nur mehr, wie eine Ehrenauszeichnung). Von
der Verabschiedung an ist der Titel des Offiziers sonach
gleich dem des verabschiedeten Beamten“? nur ein Ehrentitel, wie
jeder andere. Beanspruchte der König daher, wie dargetan, in
der Verordnung vom 20. Juli 1843, an deren Gültigkeit übrigens
kein Zweifel besteht, das Recht, verabschiedeten Offizieren aus
# APEL a. a. O. 5öf.
4 Auch die vom 2. Mai 1874.
4 Gegen diesen findet ja auch heute noch ein Disziplinarverfahren
nicht statt. Die gegenteilige Angabe bezüglich der dauernd verabschie-
deten Beamten im Archiv für öff. Recht XVI 541 N. 42 und 563 beruht auf
Irrtum.
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