Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

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Grund ausdrücklicher Rechtsvorschrift, ausgeschlossen. Begnadi- 
gung und Zustimmung des Königs zu Gesetzesvorlagen sodann 
können mit Ehrenauszeichnungen überhaupt nicht verglichen wer- 
den. Was die Begnadigung zudem angeht, so tritt sie an die 
Stelle eines rechtskräftigen Urteils und nimmt daher dessen Un- 
antastbarkeit an (so auch WEST a.a. 0. LI4). Die Zustimmung 
des Königs zu einem vom Landtage angenommenen Gesetzesvor- 
schlage endlich erzeugt in Verbindung mit der Publikation ein 
“nur nach Art. 62 Abs. 2 VU. abänderbares Gesetz, so daß also 
die Rückgängigmachung der königlichen Zustimmung durch aus- 
drückliche Verfassungsvorschrift ausgeschlossen ist. Bezüglich 
der Entziehung von Orden und Ehrentiteln dagegen gibt es keiner- 
lei derartige (dieselbe ausschließende) Rechtsvorschrift. 
Auch der mir entgegengehaltene Umstand, daß die Verfassung 
bezüglich der Beamten und ihrer Amtstitel, solange das Amt 
dauert, die Disziplinargesetzgebung vorsieht, ändert an obigem 
Ergebnisse nichts, vielmehr spricht gerade die Disziplinargesetz- 
gebung in Verbindung mit dem Schweigen der VU. über die 
Entziehung von Orden und Ehrentiteln dafür, daß die frühere 
Entziehungsbefugnis des Königs bezüglich der letztern fortbe- 
stehen soll. 
Es könnte sich nur noch fragen, ob vielleicht Art. 8 VU. 
(„Strafen können nur in Gemäßheit des Gesetzes angedroht oder 
verhängt werden“) oder allenfalls Art. 5 das, betreffend die per- 
sönliche Freiheit?®, der Annahme der Fortdauer der königlichen 
Entziehungsbefugnis bezüglich der Ehrenauszeichnungen entgegen- 
steht. ARNDT“? will auf Grund des Art. 8 a. a. O. schlechthin 
verneinen, daß der Krone heute ein Recht zur Entziehung ver- 
liebener Orden oder Ehrentitel zustehe. Ihm schließt sich LA- 
“ „Die persönliche Freiheit ist gewährleistet Die Bedingungen und 
Formen, unter welchen eine Beschränkung derselben, insbesondere eine 
Verhaftung zulässig ist, werden durch das Gesetz bestimmt.“ 
# DJZ. 1902, 410 ff.
	        
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