— 150 —
Grund ausdrücklicher Rechtsvorschrift, ausgeschlossen. Begnadi-
gung und Zustimmung des Königs zu Gesetzesvorlagen sodann
können mit Ehrenauszeichnungen überhaupt nicht verglichen wer-
den. Was die Begnadigung zudem angeht, so tritt sie an die
Stelle eines rechtskräftigen Urteils und nimmt daher dessen Un-
antastbarkeit an (so auch WEST a.a. 0. LI4). Die Zustimmung
des Königs zu einem vom Landtage angenommenen Gesetzesvor-
schlage endlich erzeugt in Verbindung mit der Publikation ein
“nur nach Art. 62 Abs. 2 VU. abänderbares Gesetz, so daß also
die Rückgängigmachung der königlichen Zustimmung durch aus-
drückliche Verfassungsvorschrift ausgeschlossen ist. Bezüglich
der Entziehung von Orden und Ehrentiteln dagegen gibt es keiner-
lei derartige (dieselbe ausschließende) Rechtsvorschrift.
Auch der mir entgegengehaltene Umstand, daß die Verfassung
bezüglich der Beamten und ihrer Amtstitel, solange das Amt
dauert, die Disziplinargesetzgebung vorsieht, ändert an obigem
Ergebnisse nichts, vielmehr spricht gerade die Disziplinargesetz-
gebung in Verbindung mit dem Schweigen der VU. über die
Entziehung von Orden und Ehrentiteln dafür, daß die frühere
Entziehungsbefugnis des Königs bezüglich der letztern fortbe-
stehen soll.
Es könnte sich nur noch fragen, ob vielleicht Art. 8 VU.
(„Strafen können nur in Gemäßheit des Gesetzes angedroht oder
verhängt werden“) oder allenfalls Art. 5 das, betreffend die per-
sönliche Freiheit?®, der Annahme der Fortdauer der königlichen
Entziehungsbefugnis bezüglich der Ehrenauszeichnungen entgegen-
steht. ARNDT“? will auf Grund des Art. 8 a. a. O. schlechthin
verneinen, daß der Krone heute ein Recht zur Entziehung ver-
liebener Orden oder Ehrentitel zustehe. Ihm schließt sich LA-
“ „Die persönliche Freiheit ist gewährleistet Die Bedingungen und
Formen, unter welchen eine Beschränkung derselben, insbesondere eine
Verhaftung zulässig ist, werden durch das Gesetz bestimmt.“
# DJZ. 1902, 410 ff.