— 151 —
BAND für die Titel an, wenn auch nicht so schroff und allgemein,
indem er wenigstens, wie schon oben erwähnt, eine Anfechtung
der Titelverleihung wegen Irrtums und arglistiger Täuschung zu-
läßt50. ARNDT scheinen mit seiner Berufung auf Art. 8 VU.
allerdings später Bedenken über diese Begründung aufgestiegen zu
sein; denn schon in der 5. Auflage (1904) seiner Erläuterungen
zur Verfassungsurkunde für den Preußischen Staat fügt er (N.1
zu Art. 8) hinzu: „Selbst wenn man in diesen Entziehungen (von
Orden usw.) keine Strafe ı. S. des Art. 8 sehen möchte, so bleibt
das Ergebnis das gleiche, d. h. es ist wegen Art. 5 Gesetz
nötig. *
In Wirklichkeit wird die Entziehung von Orden und Ehren-
titeln durch den König weder von Art. 8, noch von Art. 5 VU.
betroffen. Durch Art. 8 wird sie schon deshalb nieht betroffen, weil
dieser Artikel nach der richtigen Meinung! nur die von den
ordentlichen Gerichten zu verhängenden Strafen, nicht aber Di-
sziplinarstrafen, administrative Exekutivstrafen oder dergleichen im
Auge hat. Falsch ist es jedenfalls, wenn ARNDT5? behauptet,
zwar die administrativen Exekutivstrafen fielen, weil sie nur
Zwangsmaßregeln seien5®, nicht unter Art. 8, wohl aber Ord-
nungs- .und Disziplinarstrafen, obgleich auf letztere sich doch
eigens die Art. 87 und 98 VU. beziehen. Sieht .man aber hier-
von ab und nimmt immerhin in Uebereinstimmung mit ARNDT?
an, der Begriff der Strafen i. S. des Art. 8 sei grundsätzlich im
weitesten Sinne, jedenfalls aber weiter, als der der „gerichtlichen *
Strafen, zu verstehen, so ist folgendes zu sagen.
Zugegeben, daß, wie ARNDT5? bemerkt, Strafe im Rechts-
sinne staatlich zugefügte Rechtsgüterverletzung ist, so ist doch
50 LaBAND, DJZ. 1907, Das Recht am Titel, 202 ff.
sı Vgl. Schwartz, Preuß. Verfassungsurkunde, 67, APEL a. a. O. 62,
West a. a. O. LI 6.
53 ARNDT, Erl. 1. Abs. 1 u. 4 zu Art. 8 VU.
53 Zwangsmaßiregel ist doch im Grunde genommen jede Strafe.
ss DJZ. 1902, 411.