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Orden oder Ehrenzeichen auf Grund des $ 17 derselben, sofern
sie®0 als Strafe zu gelten hätte, eine, wie es Art. 8 VU. erfor-
dert, in Gemäßheit eines „Gesetzes* angedrohte oder verhängte
Strafe darstellen ®. Das gleiche würde aber auch von der Ent-
ziehung der Auszeichnungen auf Grund der nachgewiesenermaßen
vor Inkrafttreten der Verfassung in Preußen maßgebenden allge-
meinen Rechtsgrundsätze gelten, da auch diese als Gesetz i. S. des
Art. 8 VU. anzusehen sind ®,.
Wie demnach durch Art. 8, so wird die Entziehung von
Orden und Ehrentiteln ferner aber auch nicht durch Art. 5 VU.
betroffen. Ist es auch richtig, daß Art. 5 nicht lediglich das
Grundrecht der Freiheit von der willkürlichen Verhaftung ge-
währt 6, sondern auch sonstige Beschränkungen der Freiheit der
Person und ihres Handelns (z. B. der Gewerbefreiheit, des Rech-
tes der Freizügigkeit)? verbietet, so ist es doch zu weitgehend,
den Satz „Die persönliche Freiheit ist gewährleistet“ dahin zu
verstehen, daß alle Gebote und Verbote, die irgendwie in den
Rechtskreis des einzelnen eingreifen, sieh stets auf ein Gesetz
gründen müssen ®. Abgesehen davon, daß eine solche Auslegung
mit dem Wortlaute des Art. 5, der in Satz 2 nicht von einzelnen
Eingriffen in den freien Willen der Person, sondern nur von
einer Beschränkung der persönlichen Freiheit als solcher spricht
und als Beispiel lediglich den Fall der Verhaftung erwähnt, nicht
zu vereinen ist, wäre dann eine Reihe von Artikeln der Ver-
fassungsurkunde, wie Art. 6 über die Unverletzlichkeit der
Wohnung, Art. 8 über die Verhängung von Strafen, Art. 9
über die Unverletzlichkeit des Eigentums usw., durchaus über-
flüssig. Das aber ist nicht anzunehmen, im Gegenteil ist dar-
aus, daß neben der Freiheit der Person bestimmte Rechte
eo Was aber nach dem oben Dargelegten nicht der Fall ist.
eı Wie Anscaütz (Die konstitutionelle Theorie 113) meint.
e v. RÖNNE, Preuß. Staatsrecht, 1. Aufl., 294 £.
es Was ARNDT (Erl. 4 Abs. 2 zu Art. 5 VU.), wenigstens für die un-
mittelbaren Eingriffe in die Rechte der Person, annimmt.