Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

— 154 — 
Orden oder Ehrenzeichen auf Grund des $ 17 derselben, sofern 
sie®0 als Strafe zu gelten hätte, eine, wie es Art. 8 VU. erfor- 
dert, in Gemäßheit eines „Gesetzes* angedrohte oder verhängte 
Strafe darstellen ®. Das gleiche würde aber auch von der Ent- 
ziehung der Auszeichnungen auf Grund der nachgewiesenermaßen 
vor Inkrafttreten der Verfassung in Preußen maßgebenden allge- 
meinen Rechtsgrundsätze gelten, da auch diese als Gesetz i. S. des 
Art. 8 VU. anzusehen sind ®,. 
Wie demnach durch Art. 8, so wird die Entziehung von 
Orden und Ehrentiteln ferner aber auch nicht durch Art. 5 VU. 
betroffen. Ist es auch richtig, daß Art. 5 nicht lediglich das 
Grundrecht der Freiheit von der willkürlichen Verhaftung ge- 
währt 6, sondern auch sonstige Beschränkungen der Freiheit der 
Person und ihres Handelns (z. B. der Gewerbefreiheit, des Rech- 
tes der Freizügigkeit)? verbietet, so ist es doch zu weitgehend, 
den Satz „Die persönliche Freiheit ist gewährleistet“ dahin zu 
verstehen, daß alle Gebote und Verbote, die irgendwie in den 
Rechtskreis des einzelnen eingreifen, sieh stets auf ein Gesetz 
gründen müssen ®. Abgesehen davon, daß eine solche Auslegung 
mit dem Wortlaute des Art. 5, der in Satz 2 nicht von einzelnen 
Eingriffen in den freien Willen der Person, sondern nur von 
einer Beschränkung der persönlichen Freiheit als solcher spricht 
und als Beispiel lediglich den Fall der Verhaftung erwähnt, nicht 
zu vereinen ist, wäre dann eine Reihe von Artikeln der Ver- 
fassungsurkunde, wie Art. 6 über die Unverletzlichkeit der 
Wohnung, Art. 8 über die Verhängung von Strafen, Art. 9 
über die Unverletzlichkeit des Eigentums usw., durchaus über- 
flüssig. Das aber ist nicht anzunehmen, im Gegenteil ist dar- 
aus, daß neben der Freiheit der Person bestimmte Rechte 
eo Was aber nach dem oben Dargelegten nicht der Fall ist. 
eı Wie Anscaütz (Die konstitutionelle Theorie 113) meint. 
e v. RÖNNE, Preuß. Staatsrecht, 1. Aufl., 294 £. 
es Was ARNDT (Erl. 4 Abs. 2 zu Art. 5 VU.), wenigstens für die un- 
mittelbaren Eingriffe in die Rechte der Person, annimmt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.