Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

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Mitgliedes desselben, beim Wilhelm-Orden antisoziale Handlun- 
gen’®, beim Titel Sanitätsrat Verstöße gegen die ärztliche Standes- 
würde, beim Titel Kommerzienrat unlauteres Geschäftsgebaren 
usw. Als allgemeine Entziehungsgründe für alle Orden und Ehren- 
titel aber wären zweckmäßig vor allem gesetzlich festzulegen: 
1. unehrenhafte, nicht durch tadellose Führung ausgeglichene 
Vergangenheit, 
2. den allgemeinen Ehrbegriffen zuwiderlaufende Hand- 
lungen, 
3. staatsfeindliche Handlungen und Zurschautragen staats- 
feindlicher Gesinnung, ' 
4. Straftaten, wegen deren auf Zuchthaus oder auf mehr 
als einjährige?” Gefängnisstrafe erkannt ist oder erkannt werden 
könnte, sofern ein Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte?® nicht 
oder noch nicht eingetreten ist, 
5. wesentlicher Irrtum bei der Verleihung. 
Die Entziehungsgründe noch weiter zu zergliedern, dürfte sich 
nicht empfehlen, da es sich hier regelmäßig um Tatbestände handelt, 
die je nach Ort und Zeit von der öffentlichen Meinung verschieden 
bewertet werden. Um aber etwaige Härten auszugleichen, wie sie 
LABAND befürchtet8°, müßte, analog derim ALR. Einleitung $ 70 für 
di» Privilegien getroffenen Bestimmung, eine Schadensersatzpflicht 
des Staates für solche Fälle der Entziehung von Orden oder Ehren- 
titeln ausdrücklich begründet werden, in denen die Entziehung, 
wie vor allem wohl meist aus dem oben zu 5. angegebenem 
7° Vgl. die Stiftungsurkunde vom 18. Januar 1896. 
77 Enteprechend den Disziplinargesetzen vom 7. Mai 1851 ($ 6) und 
vom 21. Juli 1852 ($ 7). 
76 Da dieser den Verlust der Orden und Ehrentitel einschließt, macht 
er die besondere Entziehung derselben überflüssig oder richtiger gegen- 
standalos. 
10 Wiederum entsprechend dem Disziplinargesetz vom 7. Mai 1851 ($ 1) 
und vom 21. Juli 1852 (8 2). 
°° DJZ. 1907, 202 ff. Vgl. auch oben 3.4 
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXVLD. 3. 11
	        
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