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Mitgliedes desselben, beim Wilhelm-Orden antisoziale Handlun-
gen’®, beim Titel Sanitätsrat Verstöße gegen die ärztliche Standes-
würde, beim Titel Kommerzienrat unlauteres Geschäftsgebaren
usw. Als allgemeine Entziehungsgründe für alle Orden und Ehren-
titel aber wären zweckmäßig vor allem gesetzlich festzulegen:
1. unehrenhafte, nicht durch tadellose Führung ausgeglichene
Vergangenheit,
2. den allgemeinen Ehrbegriffen zuwiderlaufende Hand-
lungen,
3. staatsfeindliche Handlungen und Zurschautragen staats-
feindlicher Gesinnung, '
4. Straftaten, wegen deren auf Zuchthaus oder auf mehr
als einjährige?” Gefängnisstrafe erkannt ist oder erkannt werden
könnte, sofern ein Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte?® nicht
oder noch nicht eingetreten ist,
5. wesentlicher Irrtum bei der Verleihung.
Die Entziehungsgründe noch weiter zu zergliedern, dürfte sich
nicht empfehlen, da es sich hier regelmäßig um Tatbestände handelt,
die je nach Ort und Zeit von der öffentlichen Meinung verschieden
bewertet werden. Um aber etwaige Härten auszugleichen, wie sie
LABAND befürchtet8°, müßte, analog derim ALR. Einleitung $ 70 für
di» Privilegien getroffenen Bestimmung, eine Schadensersatzpflicht
des Staates für solche Fälle der Entziehung von Orden oder Ehren-
titeln ausdrücklich begründet werden, in denen die Entziehung,
wie vor allem wohl meist aus dem oben zu 5. angegebenem
7° Vgl. die Stiftungsurkunde vom 18. Januar 1896.
77 Enteprechend den Disziplinargesetzen vom 7. Mai 1851 ($ 6) und
vom 21. Juli 1852 ($ 7).
76 Da dieser den Verlust der Orden und Ehrentitel einschließt, macht
er die besondere Entziehung derselben überflüssig oder richtiger gegen-
standalos.
10 Wiederum entsprechend dem Disziplinargesetz vom 7. Mai 1851 ($ 1)
und vom 21. Juli 1852 (8 2).
°° DJZ. 1907, 202 ff. Vgl. auch oben 3.4
Archiv des öffentlichen Rechts. XXXVLD. 3. 11