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alsbald oder in nächster Zukunft ein erhebliches Anwachsen der
Mitgliederbeiträge bedingen. Sie müssen daher nach wie vor vom
Aufgabenkreise der Krankenkassen ausgeschlossen und den Trägern
der Invalidenversicherung überlassen bleiben.“
Von einem Regierungsvertreter wurde in der Reichstags-
kommission (s. Komm.Ber. z. RVO. 2. Teil S. 263) noch hervor-
gehoben, daß die Krankenkasse für den einzelnen Versicherten
nur nach bereits eingetretener Erkrankung sorgen und ihn in eine
Lungenheilstätte unterbringen darf, wenn er infolge Tuberkulose
erkrankt sei. — Um eine Aufwendung von Kassenmitteln für all-
gemeine Zweecke der Krankheitsverhütung handelt es sich auch,
wenn die Kasse die Kosten für die ärztlichen Zeugnisse über-
nimmt, die Kassenmitglieder für ein von der Versicherungsanstalt
einzuleitendes Heilverfahren ($$ 1269 ff. RVO.) aufgewendet haben;
RVA. Entsch. v. 5. Juni 1915 (Amtl. Nachr. S. 682).
Wertpapiere der Kasse, die nicht lediglich zur Anlegung
zeitweilig verfügbarer Betriebsgelder dienen, verwahrt der Gemeinde-
verband „ wenn nicht das Versicherungsamt anders bestimmt
(S 365 RVO.). Die Rechnungsführung ist in der vom Bundesrate
bestimmten Weise (s. Bek. des: Reichskanzlerss vom 9. Oktober
1913 — Zenxtr.Bl. f. d. D. R. S. 1009) abg. durch Erl. vom
13. Juni 1914 (Min.Bl. d. Handels- und Gewerbeverwaltung $. 326)
einzurichten. Dem Versicherungsamt sind alljährlich nach vorge-
schriebenem Muster ein Rechnungsabschluß einzureichen
sowie N a chweisungen über die Mitglieder, die Krankheits-
und sonstige Leistungs- und Sterbefälle, die eingegangenen Bei-
träge, die gewährten Leistungen, die Zahl der Aerzte, Spezial-
ärzte, Zabnärzte, Zahntechniker und Apotheken ($$ 366, 367
RVO.).
Die Gründung eines Kassenverbandes ist den Kassen
nur gestattet, wenn sie ihren Sitz im Bezirk desselben Versiche-
rungsamts haben. Mit Genehmigung des Oberversicherungsamts (Be-
schlußkammer) oder, wenn sie versagt wird, mit Genehmigung der