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Grunde, ausgesprochen werden müßte, ohne daß irgendein Ver-
schulden des Beliehenen in Frage käme.
Abgesehen von der in der erwähnten Weise zu bewirkenden
gesetzlichen Festlegung der Entziehungsgründe für Orden und
Ehrentitel, hielte ich es ferner in Uebereinstimmung mit WEST
für ratsam, wenn der König die Untersuchung und Entscheidung
über die Entziehung dieser Ehrenauszeichnungen einer besondern
Behörde übertrüge®!, vielleicht unter dem Vorbehalte der könig-
lichen Bestätigung für die Erkenntnisse derselben, wie ihn die
Militärstrafgerichtsordnung für Urteile der Militärstrafgerichte
heute noch kennt®. Eine solche Regelung der Ausübung des
staatlichen Entziehungsrechtes in betreff der Orden und Ehrentitel
ist zwar weder durch dessen Natur noch aus sonstigen zwingenden
Gründen geboten, sie wäre aber wünschenswert, da es immerhin
für den König etwas unerfreuliches und lästiges sein muß, Per-
sonen die er einmal bevorzugt hat, ihren Vorzug wieder zu. neh-
men, sich persönlich oder durch Vermittelung seiner Räte, wie
WEST sich treffend ausdrückt ®®, „mit so heikeln und wenig er-
quicklichen Angelegenheiten zu befassen und Entscheidungen zu
treffen, die tadelnder Beurteilung nicht allein seitens der zunächst
Betroffenen ausgesetzt sind“. Das letztere widerspricht allerdings
nicht der Stellung des Königs nach der Verfassung, die ihm auch
sonstige Regierungsrechte beläßt, deren Ausübung (z. B. die des
Begnadigungsrechtes) wechselnder Einschätzung unterliegt, aber
die erhöhte Möglichkeit tadelnder und sogar feindseliger
Beurteilung des Monarchen oder seiner Vertreter infolge Ordens-
oder Titelentziehung birgt, zumal bei dem heutigen Parteiwesen,
große Gefahren für das Staatswohl in sich, die durch Ueber-
tragung der Untersuchung und Entscheidung über die Entziehung
an eine besondere Behörde vermieden werden könnten. Eine der-
sı West a. a. O. LI, 10 f.
e32 MStGO. vom 1. Dez. 1898 88 418, 422, 424,
es Vgl. West a. a. O. LI, 10 und 11.