Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

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Grunde, ausgesprochen werden müßte, ohne daß irgendein Ver- 
schulden des Beliehenen in Frage käme. 
Abgesehen von der in der erwähnten Weise zu bewirkenden 
gesetzlichen Festlegung der Entziehungsgründe für Orden und 
Ehrentitel, hielte ich es ferner in Uebereinstimmung mit WEST 
für ratsam, wenn der König die Untersuchung und Entscheidung 
über die Entziehung dieser Ehrenauszeichnungen einer besondern 
Behörde übertrüge®!, vielleicht unter dem Vorbehalte der könig- 
lichen Bestätigung für die Erkenntnisse derselben, wie ihn die 
Militärstrafgerichtsordnung für Urteile der Militärstrafgerichte 
heute noch kennt®. Eine solche Regelung der Ausübung des 
staatlichen Entziehungsrechtes in betreff der Orden und Ehrentitel 
ist zwar weder durch dessen Natur noch aus sonstigen zwingenden 
Gründen geboten, sie wäre aber wünschenswert, da es immerhin 
für den König etwas unerfreuliches und lästiges sein muß, Per- 
sonen die er einmal bevorzugt hat, ihren Vorzug wieder zu. neh- 
men, sich persönlich oder durch Vermittelung seiner Räte, wie 
WEST sich treffend ausdrückt ®®, „mit so heikeln und wenig er- 
quicklichen Angelegenheiten zu befassen und Entscheidungen zu 
treffen, die tadelnder Beurteilung nicht allein seitens der zunächst 
Betroffenen ausgesetzt sind“. Das letztere widerspricht allerdings 
nicht der Stellung des Königs nach der Verfassung, die ihm auch 
sonstige Regierungsrechte beläßt, deren Ausübung (z. B. die des 
Begnadigungsrechtes) wechselnder Einschätzung unterliegt, aber 
die erhöhte Möglichkeit tadelnder und sogar feindseliger 
Beurteilung des Monarchen oder seiner Vertreter infolge Ordens- 
oder Titelentziehung birgt, zumal bei dem heutigen Parteiwesen, 
große Gefahren für das Staatswohl in sich, die durch Ueber- 
tragung der Untersuchung und Entscheidung über die Entziehung 
an eine besondere Behörde vermieden werden könnten. Eine der- 
sı West a. a. O. LI, 10 f. 
e32 MStGO. vom 1. Dez. 1898 88 418, 422, 424, 
es Vgl. West a. a. O. LI, 10 und 11.
	        
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