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artige Uebertragung würde auch nichts neues oder außergewöhn-
liches darstellen, sondern der Uebertragung der Entziehung der
Amtstitel der (im Amte befindlichen) Beamten an die Disziplinar-
behörden vollkommen gleichstehen. Wie letzteres und die Dele-
gation der Befugnis, auf strafweisen Verlust der Orden und
Titel zu erkennen, an den Strafrichter dem Ansehen der Krone
nicht geschadet hat®?, so würde solches auch für die Ueber-
tragung derdarüber hinaus gehenden Entziehungs-
befugnis an eine besondere Behörde nicht zu befürchten sein.
Bei dieser Behörde, die wohl, des Ansehens und der Unab-
hängigkeit halber, am besten das Oberverwaltungsgericht wäre,
müßte eine Art staatsanwaltlichen Organs die Anzeigen der Ge-
meinde-, Polizei- und sonstigen Behörden, sowie der Privatpersonen
über Fälle, in denen eine Entziehung staatlicher Orden oder Ehren-
titel geboten erscheint, entgegennehmen und die erforderlichen
Ermittelungen veranstalten. In geeigneten Fällen #äre außerdem
seitens der Behörde selber oder vielmehr von einem beauftragten
Mitgliede derselben eine Voruntersuchung zu führen. In dieser,
jedenfalls’ aber im anschließenden Hauptverfahren müßte der mit
der Ordens- oder Ehrentitelentziehung Bedrohte gehört und dann
von der Behörde, nach Anhörung des staatsanwaltlichen Organs,
eine schriftlich begründete Entscheidung erlassen werden, die dem
Könige zur Bestätigung vorzulegen wäre. Es wäre dabei der
Behörde vollkommen zu überlassen, das Verfahren ganz oder in
einzelnen Teilen rein schriftlich oder (je nach Bedarf) mündlich
zu gestalten.
Durch die Einführung eines derart geordneten Verfahrens
würden alle Mängel, die der bisher möglichen und, wie schon
hervorgehoben, in früherer Zeit auch geübten Ordens- und Ehren-
titelentziehung durch die Krone anhafteten, insbesondere die Ge-
fahr der Nichtgewährung des rechtlichen Gehörs®t, beseitigt wer-
s%4 Die bloße Einführung des rechtlichen Gehörs ohne ein besonderes
Verfahren vor einer eigens bestimmten Behörde wie v. FEILITScCH a. a. 0.
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