Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

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oder staatlose Flächen? abgegrenzte Teil der Erde, innerhalb 
dessen die Herrschergewalt ausschließend sich betätigt“ (so 
vV. SEYDEL-PILOTY)®. Der Staatskörper umfaßt allerdings als 
wichtigsten Bestandteil die Erdoberfläche sowie das zugehörige 
Küstenmeer®, dessen Begrenzung!® unter Berücksichtigung der 
völkerrechtlichen Bestimmungen vorzunehmen ist. Außerdem gehört 
dazu aber auch derjenige Teil des Erdinnern, in den der Staat von 
der Oberfläche ‚aus vorzudringen, den er füglich zu beherrschen 
vermag, sowie derjenige Teil des Luftraumes, der dem Staate nach 
dem neuesten Stande der Flugtechnik zugänglich, demgemäß von 
ihm beherrschbar ist!!. Der als „Staatsgebiet“ zu bezeichnende 
Teil des Erdkörpers besteht somit aus Landgebiet, Wassergebiet 
und Luftgebiet 12, 
2. Was sodann die staatsrechtliche Stellung des 
Staatsgebietes betrifft, so ist zweierlei genau zu unterscheiden: 
einmal die Stellung des Gebietes zum und im Staatsbegriff, ferner 
die Beziehung zwischen Gebiet und Staatsgewalt innerhalb des 
Staatsbegriffes. Nach der klaren und einleuchtenden Darlegung 
? Soll wohl heißen: staatlosen Raum. 
8 Bayerisches Staatsrecht I: Die Staatsverfassung, 1913, 140. 
® Auch bezüglich des Küstenmeers besteht das Imperium des Staates. 
PERELS, Das öffentl. internationale Seerecht, 1882, 22. Imkarrt LATOUR, 
La mer territoriale, 1889, 13. SCHÜCKING, Das Küstenmeer im internationalen. 
Rechte, 1897. ZoRN, Staatsrecht I 107. A. M. besuuders v. LıiszT, Das Völker- 
recht 1° 1915, $9 IV. Eigenartig SCHOLZ in Zeitschr. für Völkerrecht V. 157 £f.: 
„Räumliche Erweiterung der Gebietshoheit durch Reohtskonstruktion“; 
dagegen RADNITZKY im ArchöffR. XXVI1I. 469 f. Das preußische Recht 
eteht jedenfalls nicht auf dem v. LiszT’schen Standpunkt; vgl. z. B. Fischerei- 
gesetz v. 11. Mai 1916 (GS. 1916, 55), $1 Nr. 1: Im Sinne dieses Gesetzes sird 
1. Küstengewässer: die Teile der Nord- und Ostsee, auf die sich die preußische 
Staatshoheit erstreckt, einschl. der offenen Meeresbuchten, und dio in der 
Beilage aufgeführten Strecken von Wasserläufen. 
10 Ueber die Ausdehnung FLEISCHMANN, „Küstenmeer“ in WBStVerwR ? 
II. 1913, 703. 
1 Für die „grundsätzlich unbeschränkte‘‘ Erstreckung der Staatsherr- 
schaft MEY R-AnscHÜüTz ? 1. 1914, 237 Note a. 
2 v. Lıszr, Völkerrecht, $ 9.
	        
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