Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

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ist um so mehr geboten, als namhafte Staatsrechtslehrer®! beide 
Ansichten glauben in Einklang bringen zu können. 
So vor allem LABAND®®, Er erblickt in dem Staatsgebiet 
zunächst „den räumlichen Machtbereich, innerhalb dessen der 
Staat die ihm zustehenden Herrschaftsrechte entfaltet* (S. 190). 
Die Gebietshoheit wird „innerhalb eines bestimmten Gebietes aus- 
geübt“ (S. 151). Sodann geht LABAND aber, durch zivilrechtliche 
Vorstellungen, insbesondere durch den Vergleich der Gebietshoheit 
mit dem Grundeigentum verleitet, zur Objekttheorie über (S. 1911£.). 
Das Grundeigentum stellt nach seiner Meinung nicht nur das 
Objekt der dem Eigentümer zustehenden Rechtsmacht, sondern 
zugleich auch den Raum dar, in dem der Eigentümer ausschließ- 
lich und frei schalten und walten kann. „Die ‚Raumfunktion‘ des 
Grundeigentums macht das Grundstück zum Objekt des Eigen- 
tumsrechts und umgekehrt folgt aus der Herrschaft des Eigen- 
tümers über das Grundstück seine Befugnis, innerhalb der räum- 
lichen Grenzen des Grundstücks ausschließlich zu tun, was ihm 
beliebt.“ Analog ist das Staatsgebiet zu behandeln. Die Ana- 
logie zwischen Gebietshoheit und Grundeigentum besteht hinsicht- 
lich des Raumes wie hinsichtlich des Objekts. Als nicht stich- 
haltig bezeichnet LABAND den Einwand, daß das Gebiet: als 
Wesensmoment des Staates nicht dem Staate gegenübergestellt 
und als Objekt seiner Herrschaft angesehen werden könne. Denn 
das Gebiet sei nicht ein Teil der rechtlichen Organisation des 
Volkes, sondern eine Voraussetzung seiner Seßhaftigkeit. Gerade 
dadurch, daß ein Volk die Herrschaft über ein Gebiet, ein 
Recht am Gebiet habe, werde es befähigt, sich zum Staat zu or- 
ganisieren. Das echte Sachenrecht des Staates am Gebiet bilde 
sowohl die historische Grundlage der staatlichen Entwicklung, als 
auch für die moderne Stellung die dauernde Basis für die zeit- 
sı Vor allem v. GERBER, v. SEYDEL, LABAND, ZORN, BORNHAK. Siehe 
die folgende Darstellung. 
32 Staatsrecht I. 190 bzw. 192.
	        
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