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ist um so mehr geboten, als namhafte Staatsrechtslehrer®! beide
Ansichten glauben in Einklang bringen zu können.
So vor allem LABAND®®, Er erblickt in dem Staatsgebiet
zunächst „den räumlichen Machtbereich, innerhalb dessen der
Staat die ihm zustehenden Herrschaftsrechte entfaltet* (S. 190).
Die Gebietshoheit wird „innerhalb eines bestimmten Gebietes aus-
geübt“ (S. 151). Sodann geht LABAND aber, durch zivilrechtliche
Vorstellungen, insbesondere durch den Vergleich der Gebietshoheit
mit dem Grundeigentum verleitet, zur Objekttheorie über (S. 1911£.).
Das Grundeigentum stellt nach seiner Meinung nicht nur das
Objekt der dem Eigentümer zustehenden Rechtsmacht, sondern
zugleich auch den Raum dar, in dem der Eigentümer ausschließ-
lich und frei schalten und walten kann. „Die ‚Raumfunktion‘ des
Grundeigentums macht das Grundstück zum Objekt des Eigen-
tumsrechts und umgekehrt folgt aus der Herrschaft des Eigen-
tümers über das Grundstück seine Befugnis, innerhalb der räum-
lichen Grenzen des Grundstücks ausschließlich zu tun, was ihm
beliebt.“ Analog ist das Staatsgebiet zu behandeln. Die Ana-
logie zwischen Gebietshoheit und Grundeigentum besteht hinsicht-
lich des Raumes wie hinsichtlich des Objekts. Als nicht stich-
haltig bezeichnet LABAND den Einwand, daß das Gebiet: als
Wesensmoment des Staates nicht dem Staate gegenübergestellt
und als Objekt seiner Herrschaft angesehen werden könne. Denn
das Gebiet sei nicht ein Teil der rechtlichen Organisation des
Volkes, sondern eine Voraussetzung seiner Seßhaftigkeit. Gerade
dadurch, daß ein Volk die Herrschaft über ein Gebiet, ein
Recht am Gebiet habe, werde es befähigt, sich zum Staat zu or-
ganisieren. Das echte Sachenrecht des Staates am Gebiet bilde
sowohl die historische Grundlage der staatlichen Entwicklung, als
auch für die moderne Stellung die dauernde Basis für die zeit-
sı Vor allem v. GERBER, v. SEYDEL, LABAND, ZORN, BORNHAK. Siehe
die folgende Darstellung.
32 Staatsrecht I. 190 bzw. 192.