Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

— 116 — 
Gebietshoheit als selbständiges Recht des Staates bezeichnet 
(S. 192), so ist dies nicht in Einklang zu bringen mit seiner rich- 
tigen vorhergehenden Feststellung (S. 191), daß die Gebietshoheit 
die Staatsgewalt selbst ist 7. 
Auch V. GERBER®®, v. SEYDEL®, ZORN4° und BORNHAK 
glauben Objekt- und Raumtheorie verbinden zu können, ohne in- 
dessen ihre Meinung durch eine tiefere Begründung zu recht- 
fertigen. Es erübrigt sich daher, auf ihre Darlegungen näher 
einzugehen. 
Der entscheidende Grund, aus dem die Unvereinbar- 
keit beider Theorien behauptet werden muß, ist dieser: 
Was als ein wesentliches Merkmal des Staates erkannt und fest- 
gestellt worden ist, kann nicht verselbständigt und dem Subjekt 
Staat als Objekt Gebiet, verbunden durch das imperium, gegen- 
übergestellt werden. „Uurichtig wäre es, den Raum als ein Ding 
für sich dem Staat entgegenzusetzen, wie im Eigentum die Sache 
der Person*#, Dies tun, hieße — um ein oft angewendetes, aber 
immer noch treffendes und anschauliches Bild zu gebrauchen — 
die Vorstellung haben, wie wenn ein Mensch Rechte an seinem 
eigenen Körper besitzen könnte“? „Eine Verletzung des Reichs- 
gebiets ist eine Verletzung des Reiches selbst, nicht eines Besitz- 
objekts desselben; sie entspricht gewissermaßen einer Körperver- 
letzung, nicht einem Eigentumsdelikt“. Nach LABAND stellt die 
Bezeichnung des Gebietes als „Körper“ des Staates eine anthro- 
3? Dies bemerkt auch treffend RADNITZKY im ArchöffR. XX. 317, 
XXVII. 465. 
8 Grundzüge 65f. 
3 v, SEYDEL-PILOTY, Bayerisches Staatsrecht I. 140f. 
“ Staatsreoht L 99 9, 
#1 Allgemeine Staatslchre ?2 1909, 11. 
“2 FRICKER, Vom Staatsgebiet, 1367, 26. 
% So v. INAMA-STERNEGG in Zeitschrift f. d. ges. Staatswissenschaft 
XXVLI. 328. 
“4 PREUSS 394.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.