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pomorphische Spielerei, keine juristische Begründung dar®#, Aller-
dings soll es auch nicht mehr sein als ein Bild. Aber dieses
Bild ist sehr anschaulich und nützlich. Es dient zur Illustrierung
des Grundsatzes, .daß, während ein Mensch ganz gut ohne Grund-
eigentum, der Staat niemals ohne Gebiet leben kann. Man mag
das Bild fortlassen, wenn es nicht gefällt; der Kern wird sich
dennoch behaupten und durchsetzen %,
c) Es mögen vielleicht noch Bedenken darüber obwalten, ob
die Raumtheorie mit der Eigenschaft des Gebie-
tes als Momentim Wesen des Staates zu verein-
baren ist. Doch kann dies nach den vorangegangenen Aus-
führungen keinem begründeten Zweifel mehr unterliegen. Schon
die scharfe logische Trennung zwischen der Beziehung des Staats-
begriffsmerkmals Gebiet zum Begriff Staat einerseits, zum Staats-
begriffsmerkmal Staatsgewalt anderseits läßt deutlich erkennen,
daß beide Beziehungen eine verschiedene rechtliche Bedeutung
haben können. Aber auch inhaltlich besteht zwischen der Be-
ziehung des Gebietes zum Staat (als eines seiner wesentlichen
Merkmale) und der Beziehung des Gebietes zur Staatsgewalt (als
deren räumlichen Wirkungsbereiches) keinerlei Widerspruch. Daß
ein Gebiet für den Staat unerläßlich notwendig ist und daß es
gleichzeitig die räumliche Erscheinungsform des Staates darstellt,
gibt weder tatsächlich noch rechtlich zu den geringsten Bedenken
Anlaß. Die Raumtheorie steht also, im Gegensatz zur Objekt-
theorie, mit der Eisrenschaftstheorie in vollem Einklang.
11.
Auch für den Bundesstaat erweist sich die Raumtheorie
als die richtige rechtliche Konstruktion des Staatsgebietes. Sie
erklärt ohne erhebliche Schwierigkeiten die Erscheinung, daß ein
45 Staatsrecht I. 1921. Vgl. auch RannıTzky im ArchöffR. XX. 3381.
46 Im Ergebnis für die Unvereinbarkeit auch RADNTTz&Y im ArchöffR.
xXXVIII. 466£.
Archiv des öffentlichen Rechte. XXXVII. 2. 12