Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

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staatlichen Gebietskörperschaften, insbesondere die Kommunalver- 
bände, sind der Staatsgewalt untergeordnet, ein Konflikt zwischen 
ihrer und der staatlichen Tätigkeit ist daher ausgeschlossen. Will 
dagegen eine gleichgeordnete Gewalt, also eine fremde Staatsge- 
walt, im Staatsgebiete öffentliche Funktionen irgend welcher Art 
vornehmen, so ist dies rechtlich nur mit Genehmigung der zu- 
ständigen Staatsgewalt möglich. Hierhin gehört vor allem die 
Ausübung fremdstaatlicher Hoheitsrechte durch fremde Gesandte 
und Konsuln®, ferner auf Grund ständiger vertragsmäßiger Ein- 
richtungen, die fälschlich als sog. Staatsdienstbarkeiten 5! bezeichnet 
zu werden pflegen. 
Von diesem Grundsatz der Ausschließlichkeit der zuständigen 
Staatsgewalt bestehen einige, jedoch nur scheinbare Ausnahmen”, 
Eine solche scheinbare Durchbrechung des Prinzips 
finden wir z. B. beim Bundesstaat. Ueberall in deutschem 
Gebiet, ausgenommen im Reichsland Elsaß-Lothringen, herrschen 
zwei Staatsgewalten, die souveräne des Reiches und die nicht- 
souveräne des Gliedstaates. Beide Staatsgewalten sind hinsicht- 
lich ihrer Richtung auf das Gebiet als Gebietshoheiten zu cha- 
rakterisieren. Das deutsche Territorium untersteht also einer 
zweifachen Gebietshoheit. „Kraft der Zusammmengehötigkeit von 
souveränem und nichtsouveränem Staate ist doppelte staatliche 
Qualität des Gebietes gegeben. Da aber der Gliedstaat in dem 
Verbande des ihn beherrschenden Bundesstaates steht, so wider- 
spricht ein solches Verhältnis dem Satze so wenig wie die Qua- 
lität der Gemeinden als Gebietskörperschaften“ 5%. Dies bedeutet: 
der Grundsatz der Ausschließlichkeit der Gebietshoheit erleidet 
hier in Wirklichkeit keine Durchbrechung. Er verbietet nur das 
560° v. FrRıscH, Der völkerrechtliche Begriff der Exterritorialität, 1917, 23. 
651 CLAuUss, Die Lehre von den Staatsdienstbarkeiten, 1894. v. LiIsZT, 
Völkerrecht, $ 8, IIL 3. 
62 J)ie einzelnen Fälle bei JELLINEK 396f£. 
53 JELLINEK 397. 
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