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staatlichen Gebietskörperschaften, insbesondere die Kommunalver-
bände, sind der Staatsgewalt untergeordnet, ein Konflikt zwischen
ihrer und der staatlichen Tätigkeit ist daher ausgeschlossen. Will
dagegen eine gleichgeordnete Gewalt, also eine fremde Staatsge-
walt, im Staatsgebiete öffentliche Funktionen irgend welcher Art
vornehmen, so ist dies rechtlich nur mit Genehmigung der zu-
ständigen Staatsgewalt möglich. Hierhin gehört vor allem die
Ausübung fremdstaatlicher Hoheitsrechte durch fremde Gesandte
und Konsuln®, ferner auf Grund ständiger vertragsmäßiger Ein-
richtungen, die fälschlich als sog. Staatsdienstbarkeiten 5! bezeichnet
zu werden pflegen.
Von diesem Grundsatz der Ausschließlichkeit der zuständigen
Staatsgewalt bestehen einige, jedoch nur scheinbare Ausnahmen”,
Eine solche scheinbare Durchbrechung des Prinzips
finden wir z. B. beim Bundesstaat. Ueberall in deutschem
Gebiet, ausgenommen im Reichsland Elsaß-Lothringen, herrschen
zwei Staatsgewalten, die souveräne des Reiches und die nicht-
souveräne des Gliedstaates. Beide Staatsgewalten sind hinsicht-
lich ihrer Richtung auf das Gebiet als Gebietshoheiten zu cha-
rakterisieren. Das deutsche Territorium untersteht also einer
zweifachen Gebietshoheit. „Kraft der Zusammmengehötigkeit von
souveränem und nichtsouveränem Staate ist doppelte staatliche
Qualität des Gebietes gegeben. Da aber der Gliedstaat in dem
Verbande des ihn beherrschenden Bundesstaates steht, so wider-
spricht ein solches Verhältnis dem Satze so wenig wie die Qua-
lität der Gemeinden als Gebietskörperschaften“ 5%. Dies bedeutet:
der Grundsatz der Ausschließlichkeit der Gebietshoheit erleidet
hier in Wirklichkeit keine Durchbrechung. Er verbietet nur das
560° v. FrRıscH, Der völkerrechtliche Begriff der Exterritorialität, 1917, 23.
651 CLAuUss, Die Lehre von den Staatsdienstbarkeiten, 1894. v. LiIsZT,
Völkerrecht, $ 8, IIL 3.
62 J)ie einzelnen Fälle bei JELLINEK 396f£.
53 JELLINEK 397.
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