Full text: Archiv des öffentlichen Rechts. 37. Band. (37)

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Nebeneinanderbestehen mehrerer gleichgeordneter Staats- 
gewalten innerhalb desselben räumlichen Bereiches. Denn von zwei 
koordinierten Gewalten würde jede die gesamte Herrschaft im 
Gebiete für sich beanspruchen. Nicht aber schließt jener Grund- 
satz das gemeinsame Wirken zweier nicht gleich-, sondern einan- 
der über- bzw. untergeordneten Staatsgewalten innerhalb 
desselben räumlichen Bereiches aus. Denn die Ueberordnung der 
einen über die andere Gewalt gewährleistet eine säuberliche Schei- 
dung der beiderseitigen sachlichen Kompetenzbereiche. Sie 
schließt daher einen Konflikt beider Gewalten hinsichtlich ihrer 
sachlichen Zuständigkeit aus. Da aber die „Gebietshoheit“ ledig- 
lich die räumliche Erscheinungsform der Staatsgewalt in ihrem 
gegebenen sachlichen Umfange ist, so sind zwei „Gebietshoheiten “ 
bezüglich des gleichen Gebietes miteinander vereinbar, wenn jede 
Staatsgewalt ihren festbegrenzten sachlichen Zuständigkeitsbereich 
hat. Der sachlichen Kompetenz einer jeden Staatsgewalt ent- 
spricht dann ihr räumlicher Wirksamkeitsbereich als Gebietshoheit. 
Im deutschen Bundesstaate * ist die Reichsgewalt die übergeord- 
nete Gewalt gegenüber derjenigen der Gliedstaaten. Die Kompetenz- 
grenze zwischen beiden Gewalten ist von Reichswegen genau ge- 
zogen. Die sachliche Zuständigkeitsgrenze zwischen den Staats- 
gewalten bildet zugleich die räumliche Zuständigkeitsgrenze zwi- 
schen den Gebietshoheiten. Jede der beiden Gebietshoheiten 
schließt innerhalb ihres Kompetenzbereiches die andere aus. Die 
Staatsgebiete als die räumlichen Herrschaftsbereiche beider Staats- 
gewalten decken sich also juristisch nicht, sondern liegen neben- 
einander. Geographisch zusammenfallend, sind sie doch staats- 
rechtlich genau voneinander getrennt. Verletzungen in Gestalt 
von Uebergriffen sind im Wege Rechtens ausgeschlossen. Und 
sollten sie rechtswidrigerweise vorkommen, so bestehen von Reichs 
wegen die erforderlichen Garantien behufs Wiederherstellung des 
54 LABAND I. 194 f.
	        
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