— 157 —
aber nicht das Wesen des Staatsgebietes, nur der Bestand, nicht
das Wesen des Staatsvolkes; auch der Staat selbst bleibt der
gleiche wie vorher”!,
Endlich kann auch insofern nicht von einer Verfügung nach
Maßgabe des privatrechtlichen Verfügungsbegriffes gesprochen
werden, als die Aenderung in der Rechtslage keine
unmittelbare, sofort eintretende ist. Wenn der Staat die
Verfügung getroffen hat, so begründet das für ihn nur eine ob-
ligatorische Verpflichtung zur Herbeiführung der zugesagten Ge-
bietsveränderung durch Hinausziehen seines Imperium aus dem in
Frage kommenden Gebiete. Wenn z. B. ein Staat sich durch
völkerrechtlichen Vertrag zur „Abtretung“ eines bestimmten Ge-
bietes verpflichtet hat, so ist damit die Gebietsveränderung selbst
noch nicht bewirkt. Nicht einmal die Ratıfikation, sondern erst
die staatsrechtliche Durchführung des völkerrechtlichen Vertrages
begründet die Gebietsveränderung, nämlich die Entlassung des
Raumes aus dem Staatsverband A und die Einverleibung des Rau-
mes in den Staatsverband B. Die sog. Verfügung über Staats-
gebiet durch völkerrechtlichen Vertrag ist lediglich ein Ver-
pflichtungsgeschäft; ein solches bildet aber gerade den Gegen-
satz zum Verfügungsgeschäft nach der Terminologie des Privat-
rechts ”?.
b) Nach diesen Feststellungen ist selbst einer analogen Anwen-
dung des Begriffes ,„Verfügung*im öffentlichen Recht
der Boden entzogen. Will man daher das Wort „Verfügung“
beibehalten, so muß man damit einen ganz anderen als den privat-
rechtlichen Begriff verbinden. Uns begegnet bereits im öffent-
lichen Recht der Terminus „Verfügung“, aber ohne festen begriff-
liehen Inhalt. KORMANN” stellt bei seinen Ausführungen über
die rechtsgeschäftlichen Staatsakte fest, daß ein auch nur an-
71 Vgl. oben.
73 ENNECCERUS-KIPP-WOLFF a. a. OÖ.
73 a.8&. OÖ. 62f£.